Nachdem nunmehr das pfändbare Nettoeinkommen ermittelt ist, besteht der nächste Schritt darin, anhand der amtlichen Lohnpfändungstabelle den pfändungsfreien Betrag festzustellen. Maßgebend hierfür ist die Anzahl der kraft Gesetzes unterhaltsberechtigten Personen, denen auch tatsächlich Unterhalt geleistet wird.
Unterhaltsberechtigt sind
- Ehegatte,
- früherer Ehegatte,
- Verwandte in gerader Linie (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, eigenes nicht eheliches Kind, Adoptivkinder),
- nicht eheliche Mutter vor bzw. nach Geburt gemäß §§ 1615l, 1615n BGB,
- Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG).
Nicht zu berücksichtigen sind Unterhaltsleistungen an
- Stief- oder Pflegekinder,
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft,
- Verwandte in der Seitenlinie, z. B. Geschwister,
- Schwiegereltern,
- Unterhaltsrenten für bei Unfällen Verletzte,
- freiwillige Zahlungen oder vertragliche Verpflichtungen.
Die gesetzlichen Unterhaltspflichten bestehen vorzugsweise gegenüber dem Ehegatten und den minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern. Ihnen gegenüber sowie einem zu Hause lebenden Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, das sich noch in der allgemeinen Schulbildung befindet (volljähriges privilegiertes Kind), bestehen gesteigerte Unterhaltspflichten. Diesem Personenkreis schuldet ein Arbeitnehmer auch bei noch so geringem Einkommen Unterhalt (§ 1360, 1603 Abs. 2 BGB). Er hat alle verfügbaren Mittel zum Unterhalt des Unterhaltsberechtigten einzusetzen.
Wird gegen beide Ehegatten gepfändet aufgrund einer gemeinsamen Verbindlichkeit, steht der höhere Freibetrag jedem Ehegatten zu, sofern er zum Familienunterhalt beiträgt. Haben sie ein gemeinsames Kind, dem sie unterhaltspflichtig sind und auch Unterhalt gewähren, steht der um den Kinderfreibetrag erhöhte pfändungsfreie Einkommensbetrag beiden Ehegatten zu.
Hat der Ehegatte oder das minderjährige oder privilegierte volljährige Kind eigenes Einkommen, werden sie bei der Berechnung des unpfändbaren Schuldnereinkommens als Unterhaltsberechtigte berücksichtigt, wenn der Schuldner noch unterhaltspflichtig ist und Unterhalt tatsächlich leistet. Eigene Einkünfte können dem Unterhaltsberechtigten zufließen z. B. aus eigener Erwerbstätigkeit wie Lohn, Ausbildungsvergütung, Krankengeld, Honorar aus freier Berufstätigkeit, Rente oder aus Vermögen. Bei Kindern wird auch das Kindergeld berücksichtigt.
Im Einzelnen ergibt sich folgendes Bild:
Für den nicht getrennt lebenden Ehegatten ist ein Freibetrag auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser ein eigenes Einkommen hat. Denn ungeachtet des Einkommens des Ehegatten trägt der Schuldner mit zum Unterhalt der Familie bei. Durch den Beitrag zum Familienunterhalt erfüllt der Schuldner die gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinem Ehegatten. Auch wenn die Ehefrau aus den Erträgen einer eigenen Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beiträgt, bleibt der Ehemann ihr gegenüber verpflichtet, sich an den gesamten Kosten des Familienunterhalts angemessen zu beteiligen. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Verhältnissen der Ehegatten. Für die Annahme einer nach § 850c ZPO zu berücksichtigenden Unterhaltspflicht genügt es daher, dass der Schuldner als unterhaltspflichtiger Ehegatte sich neben der mitverdienenden Ehefrau aufgrund einer beiderseitigen (auch stillschweigenden) Verständigung angemessen an den Kosten des Familienunterhalts beteiligt. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau Einkünfte hat, die den pfändungsfreien Grundbetrag nach § 850c Abs. 2 ZPO übersteigen.
Leben die Ehegatten i. S. d. § 567 Abs. 1 BGB getrennt, wandelt sich der bisherige Anspruch auf einen Beitrag zum Familienunterhalt um in einen persönlichen Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten (§ 1361 Abs. 1 BGB). Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Eigenes Einkommen des getrennt lebenden Ehegatten aus Berufstätigkeit oder Vermögen schließt die gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners nicht ganz aus. Allerdings wird der getrennt lebende Ehegatte der Bemessung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners nach § 850c Abs. 2 ZPO nur berücksichtigt, wenn der Schuldner diesen Unterhalt auch tatsächlich leistet. Die Vermutung wechselseitiger Erbringung von Unterhaltsleistungen durch Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft greift nicht.
Für den früheren Ehegatten bleibt dem Schuldner ein voller Unterhaltsfreibetrag auch dann, wenn als Unterhalt ein Unterschiedsbetrag nach § 1573 BGB zu leisten ist, außerdem, wenn der Schuldner Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB) erfüllt oder wenn er einen wieder aufgelebten Unterhalt (§ 1586a BGB) leistet.
Bezieht der Ehegatte oder das minderjährige oder privilegierte volljährige Kind ein eigenes Einkommen oder verfügen sie über eigenes Vermögen, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass der Ehegatte bzw. das Kind bei der Berechnung des pfändbaren Betrages ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (§ 850c Abs. 6 ZPO). Dies ist vom Arbeitgeber ab Zustellung...