Der Gläubiger kann den Arbeitgeber zur Auskunft über die gepfändete Forderung auffordern (§ 840 ZPO). Das Auskunftsverlangen ist in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und muss durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt werden. Bei einer Zustellung durch die Post besteht keine Auskunftspflicht. Die Erklärungsfrist beginnt mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses und beträgt 2 Wochen. Sie kann vom Gläubiger verlängert werden. Auskunft ist zu erteilen darüber,
- ob und inwieweit der Arbeitgeber die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; besteht ein Arbeitsverhältnis und hat hieraus der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch, ist die Frage zu bejahen.
Bei Bejahung der Frage empfiehlt sich ein Vorbehalt, nämlich dass damit ein Schuldanerkenntnis nicht verbunden ist.
Es empfiehlt sich, folgende Angaben zu machen:
- ob der Schuldner beim Arbeitgeber beschäftigt ist,
- der Bruttolohn sowie der monatlich pfändbare Betrag oder alternativ hierzu das pfändbare Nettoeinkommen,
- die Anzahl der Unterhaltsberechtigten des Schuldners.
Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet zur Angabe von weiteren Details wie z.B. Mehrarbeit, Zuschläge, abzugsfähige Kosten, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge.
Zur Vorlage von Belegen, z.B. einer Lohnbescheinigung, ist der Arbeitgeber gegenüber dem Gläubiger nicht verpflichtet.
- ob und welche Ansprüche andere Personen an das gepfändete Einkommen erheben (z.B. infolge Lohnabtretung oder Verpfändung); ist dem Arbeitgeber z.B. eine vorrangige Lohnabtretung bekannt, hat er die Forderung im einzelnen nach Anspruchsgrund, Gläubiger einschließlich Anschrift und Höhe genau zu bezeichnen;
- ob und wegen welcher Ansprüche das Einkommen bereits für andere Personen gepfändet ist; der Arbeitgeber hat die anderen Pfändungsgläubiger mit Namen wie Anschrift zu nennen und muss Rechtsgrundlage wie Höhe der Forderungen, Gericht, Datum und Aktenzeichen des Pfändungsbeschlusses sowie das Datum der Zustellung angeben. Entsprechendes gilt auch bei Vorliegen einer Vorpfändung.
Die Auskunft beinhaltet kein Anerkenntnis, sondern lediglich eine bloße Wissenserklärung.
Die Kosten der Auskunft hat der Arbeitgeber zu tragen. Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf die Drittschuldnererklärung, da es sich lediglich um eine Obliegenheit handelt. Der Arbeitgeber ist jedoch schadensersatzpflichtig, wenn er die Auskunft überhaupt nicht, verspätet, unvollständig oder unrichtig erteilt. Der Schaden kann z.B. darin bestehen, dass der Gläubiger infolge der nicht erfolgten oder unrichtigen Auskunft andere Vollstreckungsmöglichkeiten nicht verfolgt oder Prozess- und Anwaltskosten für einenerfolglosen Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber aufgewandt hat.