Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG hat zur Folge, dass das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mit dem letzten Arbeitstag endet, da es ab diesem Zeitpunkt zum einen an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und zum anderen an der Entgeltzahlung des Arbeitgebers mangelt. Beschäftigte, die aufgrund ihrer Beschäftigung bisher in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI), scheiden mit Beginn der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit aus der Versicherungspflicht aus.
10.5.2.1 Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung
Häufig besteht für die pflegenden Angehörigen ab dem Beginn der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung (§ 10 SGB V, § 25 SGB XI). Regelmäßig dürfte hierbei die Familienversicherung über den Ehegatten oder Lebenspartner in Betracht kommen. Voraussetzung für das Zustandekommen einer Familienversicherung ist, dass der pflegende Angehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV übersteigt.
Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§§ 37 und 123 SGB XI i. d. F. bis 31.12.2016) zählt nicht zum Gesamteinkommen des pflegenden Angehörigen, auch dann nicht, wenn es von dem zu pflegenden Angehörigen an ihn als Entschädigung für die Pflege weitergeleitet wird.
10.5.2.2 Freiwillige Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflichtversicherung in der sozialen Pflegeversicherung
Kommt für den pflegenden Angehörigen eine Familienversicherung (siehe 4.5.2.1) nicht in Betracht (beispielsweise weil kein gesetzlich krankenversicherter Ehegatte vorhanden ist), besteht die Möglichkeit der freiwilligen Krankenversicherung (§ 9 SGB V), sofern die dafür notwendige Vorversicherungszeit erfüllt ist.
Gefordert wird, dass der pflegende Angehörige vor dem Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen gesetzlich krankenversichert war.
Beschäftigte, die als höher verdienende Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, bleiben während einer vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit freiwillig versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, sofern sie während der Pflegezeit nicht beitragsfrei familienversichert sein können.
Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, unterliegen in der sozialen Pflegeversicherung der Versicherungspflicht (§ 20 Abs. 3 SGB XI).
Der Antrag auf freiwillige Versicherung ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Pflegezeit bei der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu stellen. Wird der Antrag später gestellt, ist die freiwillige Versicherung nicht mehr möglich.
Für die Zeit der freiwilligen Krankenversicherung sind von dem pflegenden Angehörigen freiwillige Krankenversicherungsbeiträge an seine Krankenkasse bzw. Pflichtbeiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu zahlen. Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach seinem Einkommen. Verfügt der pflegende Angehörige während der Pflegezeit über keinerlei Einkünfte, sind die Beiträge nach dem sogenannten Mindesteinkommen (§ 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V, im Kalendermonat 1/3 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) zu zahlen.
Als Beitragssatz wird für die Berechnung der freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlich festgelegte Beitragssatz und Zusatzbeitragssatz der Krankenversicherung zugrunde gelegt. In der sozialen Pflegeversicherung gilt der gesetzliche Beitragssatz (2016 i. H. v. 2,35 %), gegebenenfalls zuzüglich des Beitragszuschlags für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 SGB XI 2016 i. H. v. 0,25 %).
Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung sind von dem pflegenden Angehörigen in voller Höhe alleine zu tragen. Der Arbeitgeber wird an den Beiträgen nicht beteiligt.
10.5.2.3 Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
Um die Beitragsbelastung während der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung aufgrund der Inanspruchnahme von Pflegezeit für die Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 1 finanziell abzufedern, erhalten die pflegenden Angehörigen auf Antrag gemäß § 44a Abs. 1 SGB XI einen Zuschuss zu den von ihnen zu zahlenden freiwilligen Krankenversicherungsbeiträgen und den Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung.
Der Anspruch auf einen Zuschuss entsteht nur, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist.
Zuschussleistungen nach § 44a SGB XI sind nicht für Personen vorgesehen, die sich unabhängig von dem PflegeZG bzw. auf der Grundlage sonstiger Regelungen (z. B. tarifrechtlicher oder betrieblicher Vereinbarungen) von der Arbeitsleistung wegen familiärer Pflege befreien lassen.
Zuschü...