Praktikantinnen/Praktikanten haben einen (tariflichen) Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit sowie während der Arbeitsbefreiung.
2.10.1 Entgelt im Krankheitsfall, § 11
§ 11 Abs. 1 TVPöD sieht vor, dass Praktikantinnen/Praktikanten, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert sind, die erforderliche praktische Tätigkeit auszuüben, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu 6 Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Entgelt (§ 8 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Regelungen fortgezahlt erhalten.
Die Anspruchsvoraussetzungen in § 11 Abs. 1 TVPöD entsprechen inhaltlich § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVöD. Die Verweisung bezieht sich daher auf die weiteren Regelungen im TVöD zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall im Allgemeinen.
Bei der Berechnung des Entgelts für krankheitsbedingte Fehlzeiten sind unständige Entgeltbestandteile nicht zu berücksichtigen, da sich der Klammerzusatz "(§ 8 Abs. 1)" nur auf das Entgelt nach § 8 Abs. 1 TVPöD und nicht auch auf die unständigen Entgeltbestandteile gem. § 9 Abs. 1 TVPöD bezieht. Entsprechendes gilt für Zulagen i. S. d. § 9 Abs. 2 bis 4 TVPöD.
Gemäß § 11 Abs. 2 TVPöD gilt im Übrigen das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dies bedeutet, dass für den Forderungsübergang bei Dritthaftung § 6 EFZG maßgebend ist. Ergänzend zu den tariflichen Regelungen sind auch die gesetzlich geregelten Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation anzuwenden (§§ 5, 7 und 9 EFZG).
Kommt die Praktikantin/der Praktikant ihren/seinen Mitteilungspflichten aus § 5 Abs. 1 oder 2 EFZG nicht nach, so berührt dies – sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – nicht ihren/seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Insbesondere ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Entgeltfortzahlung gem. § 7 Abs. 1 EFZG zu verweigern. Versäumt die Praktikantin/der Praktikant es lediglich, dem Arbeitgeber (rechtzeitig) eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, so resultiert daraus im Wesentlichen ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG. Weigert sich die Praktikantin/der Praktikant dauerhaft, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen bzw. kann sie/er ihre/seine Arbeitsunfähigkeit nicht anderweitig nachweisen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, auf Dauer die Entgeltfortzahlung zu verweigern, denn die Praktikantin/der Praktikant kann ihren/seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht durchsetzen.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin/der Praktikant gem. § 11 Abs. 3 TVPöD nach Ablauf des nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach § 11 Abs. 1 ergebenden Nettoentgelt. Dies gilt jedoch nur, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
2.10.2 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen, § 12
Der TVPöD sieht neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch eine Entgeltfortzahlung in anderen Fällen vor: Über § 12 findet die für die Beschäftigten des Arbeitgebers maßgebende Regelung zur Arbeitsbefreiung des § 29 TVöD entsprechende Anwendung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (z. B. Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin i. S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes, § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a TVöD) steht dem Praktikanten ein Anspruch auf Freistellung in entsprechendem Umfang zu. Für die Zeit der Freistellung nach § 12 TVPöD i. V. m. § 29 TVöD wird nur das Entgelt (§ 8 Abs. 1 TVPöD) fortgezahlt. Unständige Entgeltbestandteile i. S. d. § 9 Abs. 1 TVPöD sowie Zulagen oder Zuschläge nach § 9 Abs. 2 bis 4 TVPöD fließen nicht in die Bemessungsgrundlage mit ein, da sich der Klammerzusatz "(§ 8 Abs. 1)" nur auf das monatliche Entgelt nach § 8 Abs. 1 TVPöD bezieht.