Anstelle der bisherigen "Zuwendung" haben Praktikantinnen/Praktikanten parallel zum TVAöD Anspruch auf eine Jahressonderzahlung (§ 14 TVPöD). Durch § 1 Nr. 3 Buchst. a des Änderungstarifvertrags Nr. 5 vom 29.4.2016 zum TVPöD wurden für die Praktikanten im Bereich des Bundes die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost materiell neu geregelt (siehe hierzu Ziffer 2.12.2.1). Anlass hierfür ist die besondere Regelung für den Bund im Einigungspapier vom 29.4.2016, wonach die Bemessungssätze der Jahressonderzahlung für Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten des Tarifgebietes Ost schrittweise an das Westniveau angepasst werden. Für den Bereich der VKA sind die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung zunächst inhaltlich unverändert in den neu in § 14 Abs. 2 eingefügten Satz 3 übernommen worden. Im Rahmen der Tarifrunde 2018 haben die Tarifvertragsparteien für den Bereich der VKA vereinbart, im Tarifgebiet Ost den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung in 4 Stufen anzuheben. Diese Anhebung ist für Praktikanten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, durch § 1 Ziffer 4 Buchst. b des Änd.-TV Nr. 7 zum TVPöD vollzogen worden.
2.12.1 Anspruchsvoraussetzungen
Einzige Voraussetzung für die Jahressonderzahlung ist das rechtliche Bestehen des Praktikantenverhältnisses am 1.12. Demzufolge haben das Ruhen des Praktikantenverhältnisses (z. B. wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) oder auch Beurlaubungen/Freistellungen keine Auswirkungen auf das Entstehen des Anspruchs. Andererseits entfällt der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vollständig, wenn das Praktikantenverhältnis spätestens mit Ablauf des 30.11. endet (Ausnahme: siehe nachfolgend Ziffer 2.12.5).
2.12.2 Höhe der Jahressonderzahlung
2.12.2.1 Bereich Bund
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TVPöD beträgt die Jahressonderzahlung bei Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet West 82,14 % des den Praktikantinnen/Praktikanten für November zustehenden Entgelts (§ 8 Abs. 1). Praktikantinnen/Praktikanten im Tarifgebiet Ost erhalten im Kalenderjahr
- 2016: 65,71 %,
- 2017: 69,82 %,
- 2018: 73,93 %,
- 2019: 78,04 %,
- 2020: 82,14 %
des ihnen für November zustehenden Entgelts. In Bezug auf die Unterscheidung zwischen den Tarifgebieten Ost und West gilt § 38 Abs. 1 TVöD entsprechend.
2.12.2.2 Bereich VKA
Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 beträgt die Jahressonderzahlung bei Praktikanten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, 82,14 % des den Praktikanten für November zustehenden Entgelts (§ 8 Abs. 1). Für Praktikanten, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung bis zum Kalenderjahr 2018 61,61 %, im Kalenderjahr 2019 67,35 %, im Kalenderjahr 2020 72,28 %, im Kalenderjahr 2021 77,21 % und ab dem Kalenderjahr 2022 82,14 % des in Satz 3 genannten Entgelts betragen (§ 14 Abs. 1 Satz 4).
In Bezug auf die Unterscheidung zwischen den Tarifgebieten Ost und West gilt § 38 Abs. 1 TVöD entsprechend.
2.12.3 Kürzung der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung ist grundsätzlich um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, in dem Praktikantinnen/Praktikanten keinen Anspruch auf Entgelt (§ 8 Abs. 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 10) oder im Krankheitsfall (§ 11) haben. Besteht auch nur für einen Tag im Kalendermonat ein Anspruch auf die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TVPöD genannten Bezüge, kann für den entsprechenden Kalendermonat keine Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgen.
Die Minderung unterbleibt
- für Kalendermonate, für die Praktikantinnen wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz kein Entgelt erhalten haben,
- für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, und zwar bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
Während also die Zeiten des Mutterschutzes keine Auswirkungen auf die Jahressonderzahlung haben, berechtigt die Inanspruchnahme von Elternzeit über das Geburtsjahr (= Kalenderjahr) des Kindes hinaus zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung.
Die Praktikantin nimmt nach der Geburt ihres Kindes am 12.6.2018 für die Zeit vom 8.8.2018 bis zum 11.6.2019 Elternzeit in Anspruch. Sie erhält im Jahr 2018 die volle Jahressonderzahlung; im Jahr 2019 ist die Jahressonderzahlung um 5/12 zu kürzen.
In dem Geburtsjahr des Kindes kommt dagegen eine Kürzung der Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat der Elternzeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit kein Entgeltanspruch bestanden hat. Hierbei dürfte es sich in erster Linie um die Fälle handeln, in denen während einer bereits laufenden Elternzeit aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes ein erneuter Anspruch auf Elternzeit entsteht, sodass sich die Zeiträume überschneiden und d...