Sachverhalt
Der Arbeitgeber hat mit der Leasing GmbH (Provider) einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Aufgrund dessen wurden die Leasingkonditionen, die Anzahl der Leasingräder pro Mitarbeiter, der Preisrahmen für die Mitarbeiter und die Möglichkeit, dass die Mitarbeiter ihr Elektrofahrrad bei Beendigung der Überlassung zu einem Restwert von 10 % des ursprünglichen Kaufpreises erwerben können, festgelegt. Der Arbeitgeber schließt mit dem Provider Einzelleasingverträge für geleaste Diensträder ab und überlässt diese während der Leasingzeit von 36 Monaten an seine Mitarbeiter. Der Provider bleibt wirtschaftlicher Eigentümer der Fahrräder. In Abänderung des Arbeitsvertrags vereinbart der Arbeitgeber mit den betroffenen Mitarbeitern, dass für die Dauer der Überlassung der Barlohn in Höhe der Leasingraten umgewandelt wird.
Ein Arbeitnehmer hat sich bei einem Fahrradhändler aus dessen Sortiment ein Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist, ausgesucht. In der Folge hat der Provider dann das Fahrrad beim Händler erworben. Die UVP des Fahrradherstellers beträgt 3.200 EUR. Am Ende der Leasingzeit zum 1.6. erwirbt der Arbeitnehmer das Elektrofahrrad zum Preis von 320 EUR. Das Fahrrad hat zu diesem Zeitpunkt noch einen Marktwert von 1.500 EUR. Wie ist der Verkauf des Fahrrads an den Arbeitnehmer steuer- und beitragsrechtlich zu beurteilen?
Lösung
Der Arbeitnehmer erwirbt das Fahrrad zu einem geringeren Preis als dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort. Dieser Unterschiedsbetrag ist als Arbeitslohn von dritter Seite steuer- und beitragsrechtlich zu erfassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist es nicht zu beanstanden, wenn der "übliche Endpreis" i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG eines (Elektro-)Fahrrads aus Vereinfachungsgründen mit 40 % der auf volle 100 EUR abgerundeten UVP des Herstellers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer bewertet wird. Daher ermittelt sich der geldwerte Vorteil wie folgt:
Üblicher Endpreis (40 % v. 3.200 EUR) |
1.280 EUR |
Abzgl. eigene Leistung des Arbeitnehmers |
- 320 EUR |
Steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn von dritter Seite |
960 EUR |
Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG kommt nicht in Betracht, da das Fahrrad nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausgereicht wird.
Anstelle der individuellen (Lohn-)Besteuerung beim Arbeitnehmer nach den ELStAM, kommt im gegebenen Fall auch eine Pauschalierung gem. § 37b Abs. 2 EStG in Betracht. In diesem Fall kann der zuwendende Provider (Leasinggeber) die Einkommensteuer für die dem Empfänger (Arbeitnehmer) gewährte Sachzuwendung mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % erheben. Nach der Verwaltungsauffassung ist das dafür notwendige Zusätzlichkeitserfordernis erfüllt, wenn zu dem Grundgeschäft (= Verkauf des Fahrrads an den Arbeitnehmer) zwischen dem Zuwendenden (Leasinggeber) und dem Arbeitnehmer der aus dem Rahmenvertrag zwischen dem Zuwendenden und dem Arbeitgeber resultierende geldwerte Vorteil für den Arbeitnehmer (= vergünstigter Erwerb des Fahrrads) hinzukommt. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der gemeine Wert, wenn dem Zuwendenden wie hier nur unverhältnismäßig geringe Aufwendungen (10 % des ursprünglichen Kaufpreises) entstanden sind. Verwaltungsseitig bestehen jedoch im Hinblick auf die im Einzelfall schwierige Wertermittlung keine Bedenken, in dem Fall als Bemessungsgrundlage 40 % des auf volle 100 EUR abgerundeten UVP im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstrads (einschl. USt) anzusetzen. In diesem Fall würde eine Pauschalsteuer von 64 EUR (= 30 % von 3.200 EUR x 40 % abzüglich Arbeitnehmerzuzahlung von 320 EUR) entstehen.
Das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG muss der Zuwendende (hier Provider/Leasinggeber) einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 1 EStG ausüben. Soweit er hiervon Gebrauch macht, muss er den Arbeitnehmer von der Steuerübernahme unterrichten. Für den Arbeitgeber empfiehlt es sich dieses Schriftstück zum Lohnkonto zu nehmen, damit nachvollziehbar bleibt, warum er auf die Lohnbesteuerung verzichten konnte.