LAG Niedersachsen, Urteil vom 10.4.2024, 2 Sa 642/23
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer, der beim Rückwärtsfahren mit dem Firmenfahrzeug auf dem öffentlich zugänglichen Firmenparkplatz ein dort parkendes Fahrzeug beschädigt, ist mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuwerfen.
Während des Rückwärtsfahrens ist es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung des Innen- und der Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen ist. Gegebenenfalls muss sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine 3. Person einweisen lassen.
Sachverhalt
Der Kläger war bei der Beklagten zu 1) vom 1.2.2022 bis zum 31.1.2023 beschäftigt. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses war dem Kläger über einen Leasingvertrag ein Firmenfahrzeug vom Typ Nissan Leaf überlassen worden, für welches eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen worden war. Am 14.7.2022 fuhr der Kläger auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) beim Zurücksetzen mit dem Nissan auf das BMW 320 i Cabrio des Beklagten zu 2) (der Geschäftsführer der Beklagten zu 1)) auf. Das BMW Cabrio war zu diesem Zeitpunkt abgemeldet.Es kam Mitte Januar 2023 zu einer Streitigkeit zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2). Der Kläger verlangte dann von der Beklagten zu 1) die Zahlung seiner Bruttovergütung für den Monat Januar 2023 i. H. v. 2.700 EUR sowie gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu 1) und 2) die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Beklagte zu 1) erklärte gegen den Lohnanspruch die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen betreffend die Schäden am Nissan Leaf und am BMW.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich des Vergütungsanspruches für den Monat Januar 2023 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das LAG die Entscheidung abgeändert und der Widerklage teilweise stattgegeben.
Das Gericht entschied, dass die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger wegen des von ihm verursachten Schadens an dem PKW des Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung von 1.543,37 EUR gem. §§ 823 Abs. 1, 398 BGB habe.
Es führte hierzu aus, dass dem Beklagten zu 2) durch den von dem Kläger verursachten Unfall kausal Schäden i. H. v. 2.315,06 EUR entstanden seien. Allerdings hafte der Kläger nur anteilig i. H. v. 1.543,37 EUR. Diese Haftungsbeschränkung ergab sich aus den vom BAG aufgestellten Grundsätzen der privilegierten Arbeitnehmerhaftung. Hiernach, so das LAG weiter, habe ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit hafte er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit sei der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu teilen, bei grober Fahrlässigkeit habe der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen. Nach Auffassung des Gerichts sei leichteste Fahrlässigkeit anzunehmen bei einem typischen Abirren, einem "sich vergreifen" – oder "sich vertun" anzunehmen. Gemeint seien Fälle des am Rande des Verschuldens liegenden Versehens. Mittlere Fahrlässigkeit liege dann vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat und der missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre. Grob fahrlässig handele dagegen derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletze und unbeachtet lasse, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Der Umfang der Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen sei hierbei durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielten. Die Beweislast für die Pflicht- bzw. Rechtsgutverletzung, die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität sowie den Schaden trage jeweils der Arbeitgeber.
Bei Anwendung dieser Grundsätze war dem Kläger bei der Verursachung des Unfalles mittlere Fahrlässigkeit im oberen Bereich vorzuhalten; denn während des Rückwärtsfahrens sei es erforderlich, sich permanent durch die Benutzung des Innen- und der Außenspiegel sowie durch einen Schulterblick darüber zu vergewissern, dass die avisierte Fahrstrecke frei von Hindernissen sei. Gegebenenfalls müsse sich der Fahrer durch einen Beifahrer oder eine 3. Person einweisen lassen.
Anmerkung:
Bei Geltung des TVöD bzw. TV-L besteht eine noch weitergehende Haftungsmilderung für die Beschäftigten; denn diese haften bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit nicht. Eine Haftung besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, § 3 Abs. 6 bzw. 7 TVöD/TV-L.