Das Arbeitsverhältnis kann in der Probezeit bei Vorliegen der Voraussetzungen (nicht willkürlich, nicht rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig) durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden. Die Kündigung kann dabei durchaus auch auf Krankheitsgründe gestützt werden und wird nicht als verbotene Maßregelung i. S. v. § 612a BGB gesehen, wenn sie durch die Krankheit selbst einschließlich der daraus folgenden betrieblichen Auswirkungen veranlasst ist. Auch wenn sich der Arbeitnehmer nicht in betriebliche Abläufe einfügt oder z. B. nicht in ein Familienunternehmen passt oder seine Arbeit nicht zufrieden stellend erledigt, ist eine Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich. Auch das Vorliegen von Spannungen mit Vorgesetzten reicht aus, ohne dass der Arbeitgeber dabei ernsthaft der Ursache für diese Spannungen nachgehen muss.
4.2.1 Zugang
Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung und muss deshalb nach § 130 BGB zugegangen sein.
Maßgeblich ist dabei, dass der Zugang der Kündigungserklärung noch innerhalb der Probezeit erfolgt ist. Nicht erforderlich ist, dass auch das Ende der Kündigungsfrist noch innerhalb von 6 Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt.
Die Beweislast für den Zugang trifft den Arbeitgeber.
Bei einer Einstellung am 1.1. muss die Kündigungserklärung spätestens am 30.6. zugegangen sein. Allerdings kann dann frühestens zum 31.7. gekündigt werden.
4.2.2 Form
Nach § 623 BGB ist auch für die Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit Schriftform vorgeschrieben. Die Nichtbeachtung der Schriftform hat die Nichtigkeit der Kündigung wegen Formmangels zur Folge.
4.2.3 Frist
Nach § 622 Abs. 3 BGB kann in der Probezeit, allerdings längstens für die Dauer von 6 Monaten, mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Nach § 34 Abs. 1 TVöD beträgt die Kündigungsfrist innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall (auch bei einer Verkürzung der Probezeit) 2 Wochen zum Monatsschluss.
Diese Kündigungsfristen gelten auch für eine wenige Tage vor Ablauf der Probezeit zugegangene Kündigung.
Nach einer Entscheidung des BAG vom 23.3.2017 gilt eine abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger entsprechender Vertragsgestaltung, dass während der Probezeit eine solche abgekürzte Kündigungsfrist gelten soll.
Soweit der TVöD zur Anwendung kommt, gilt bei unbefristeten Arbeitsverträgen in den ersten 6 Monaten nach § 34 Abs. 1 TVöD jedoch generell die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsschluss.
Wegen der Kündigungsfristen bei befristeten Arbeitsverträgen wird auf die Hinweise zu § 30 TVöD verwiesen.