Das Arbeitsverhältnis kann in der Probezeit bei Vorliegen der Voraussetzungen (nicht willkürlich, nicht rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig) durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden. Die Kündigung kann dabei durchaus auch auf Krankheitsgründe gestützt werden und wird nicht als verbotene Maßregelung i.S.v. § 612a BGB gesehen, wenn sie durch die Krankheit selbst einschließlich der daraus folgenden betrieblichen Auswirkungen veranlasst ist.
4.2.1 Zugang
Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung und muss deshalb nach § 130 BGB zugegangen sein.
Maßgeblich ist dabei, dass der Zugang der Kündigungserklärung noch innerhalb der Probezeit erfolgt ist. Nicht erforderlich ist, dass auch das Ende der Kündigungsfrist noch innerhalb von 6 Monaten seit Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt.
Die Beweislast für den Zugang trifft den Arbeitgeber.
Bei einer Einstellung am 1.1. muss die Kündigungserklärung spätestens am 30.6. zugegangen sein. Allerdings kann dann frühestens zum 31.7. gekündigt werden.
4.2.2 Form
Nach § 623 BGB, § 57 BAT ist auch für die Wirksamkeit einer Kündigung in der Probezeit Schriftform vorgeschrieben. Die Nichtbeachtung der Schriftform hat die Nichtigkeit der Kündigung wegen Formmangels zur Folge.
4.2.3 Frist
Nach § 622 Abs. 3 BGB kann in der Probezeit, allerdings längstens für die Dauer von 6 Monaten, mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden.
Nach § 53 Abs. 1 BAT beträgt die Kündigungsfrist innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall (auch bei einer Verkürzung der Probezeit oder einem Verzicht auf diese) 2 Wochen zum Monatsschluss.
Soweit die Probezeit nach den tariflichen Bestimmungen verlängert wird, gilt jedoch nicht mehr die Frist des § 53 Abs. 1 BAT, sondern es ist § 53 Abs. 2 BAT anzuwenden. Die Fristberechnung erfolgt nach BGB.
Ein Angestellter wurde zum 1.1. eingestellt. Bis zum 30.6. weist er 20 Fehltage wegen Arbeitsunfähigkeit auf. Die Probezeit verlängert sich somit bis 10.7.
Soweit erst im Juli eine Kündigung erfolgen soll, ist jetzt nach § 53 Abs. 2 BAT eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluss (also frühestens zum 31.8.).