Nach § 4 KSchG muss ein Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend machen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Es ist zwar nach dem systematischen Standort der Klagefristregelung etwas zweifelhaft, ob diese Frist auch innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses anwendbar ist (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG). Diese Frage dürfte jedoch zu bejahen sein, da nur so dem Willen des Gesetzgebers nach Rechtssicherheit Rechnung getragen wird.[1]

[1] So auch Dr. Bader (Vizepräsident LAG Hessen), Das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt: Neues im Kündigungsschutzgesetz und im Befristungsrecht, NZA 2004 S. 65 ff.

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