Die Probezeit dient der Erprobung des Angestellten über eine gewisse Zeitdauer im Hinblick darauf, ob der Arbeitnehmer in der Lage ist, den Arbeitsplatz den Anforderungen entsprechend auszufüllen. Sie soll auch die Möglichkeit schaffen, das Arbeitsverhältnis unter erleichterten Bedingungen erforderlichenfalls zu lösen.
Eine Probezeit ist kraft Gesetz nur für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten vorgesehen (§ 13 BBiG). Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Lehre ergibt sich jedoch die Zulässigkeit einer Probezeit durch besondere Vereinbarung in einem Tarifvertrag, einer Betriebs-/Dienstvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (vgl. auch § 623 Abs. 3 BGB). Allgemein wird die Vereinbarung einer Probezeit bis zu 6 Monaten als zulässig angesehen, wobei die für einfachere Tätigkeiten die Grenze bei etwa 3 Monaten zu ziehen wäre. In Einzelfällen sind jedoch auch längere Probezeiten möglich, soweit eine angemessene Entscheidung über die Eignung eines Mitarbeiters dies erfordert. Die Angemessenheit kann nicht schematisch festgestellt werden, sondern ist für den Einzelfall zu entscheiden.
Die rechtliche Ausgestaltung kann über folgende Vereinbarungen erfolgen:
- ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, an dessen Beginn über einen gewissen Zeitraum eine Probezeit steht oder
- ein von vornherein auf die Dauer der Probezeit befristetes Arbeitsverhältnis (vgl. § 14 Abs. 1 Ziff. 5 TzBfG).
Mischformen sind denkbar.
Die Bestimmung des § 623 Abs. 3 BGB beschränkt dabei die Geltung einer verkürzten Kündigungsfrist von 2 Wochen bei einer vorgeschalteten Probezeit auf die Höchstgrenze von 6 Monaten. Eine Festlegung über die Höchstdauer der Probezeit selbst wird dadurch nicht getroffen.
Soweit allerdings mehrere befristete Arbeitsverhältnisse nahtlos aneinander abgeschlossen werden, kann nach LAG Baden-Württemberg eine Probezeit nur für die ersten 6 Monate vereinbart werden, die Dauer ist zusammenzurechnen. Die verkürzte Kündigungsfrist kommt damit nicht mehr zur Anwendung [LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.02.2002 - 4 Sa 68/01; vgl. auch BAG, Urt. v. 20.08.1998 - 2 AZR 83/98].
Für die in den Geltungsbereich des BAT fallenden Arbeitsverhältnisse bestimmt § 5 BAT, dass die ersten 6 Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten.
Der BAT lässt jedoch auch eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses zur Erprobung nach der SR 2y BAT zu (siehe dazu Befristetes Arbeitsverhältnis SR 2 y BAT).