Außer den vor- oder nachstehend aufgeführten gesetzlichen oder tariflichen Besonderheiten hat der Angestellte in der Probezeit zunächst dieselbe Rechtsstellung wie nach Ablauf der Probezeit. So gelten insbesondere folgende Bestimmungen des BAT:

  • Die Probezeit rechnet als Beschäftigungs- und Dienstzeit ( §§ 19, 20 BAT)
  • Die Probezeit rechnet als Wartezeit nach § 47 Abs. 3 BAT
  • Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit besteht nach § 61 BAT Anspruch auf ein Zeugnis

Besonderheiten bestehen nach folgenden Regelungen:

  • Nach § 1 Abs. 1 KSchG kommt dieses Gesetz erst nach mehr als sechsmonatiger Beschäftigung zur Anwendung – also i.d.R. nicht in der Probezeit.
  • Nach § 90 Abs. 1 SGB IX gilt der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte nach §§ 85 ff SGB IX nicht für Schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate besteht
  • Nach § 12 Abs. 3 BAT darf ein Angestellter ohne seine Zustimmung weder versetzt noch abgeordnet werden, da dadurch der Zweck der Probezeit gefährdet oder zumindest beeinträchtigt werden könnte.

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