Nach § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX setzt der Kündigungsschutz der unter den Geltungsbereich des SGB IX fallenden Personen erst dann ein, wenn das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Dies bedeutet, dass auch bei einer Verkürzung oder einem Verzicht auf die Probezeit die §§ 85 ff. SGB IX nicht zur Anwendung kommen.

Ein unmittelbar vorausgegangenes befristetes Arbeitsverhältnis ist jedoch ggf. anzurechnen, da es auf die tatsächliche Beschäftigungsdauer bei demselben Arbeitgeber ankommt.[1]

Soweit die Probezeit jedoch nach § 5 BAT über 6 Monate hinaus verlängert wurde, setzt dieser Schutz ein, so dass jetzt die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX sowie eine Mindestkündigungsfrist von 4 Wochen nach § 86 SGB IX erforderlich sind.[2]

Beachten Sie, dass die Gleichstellung nach § 68 SGB IX ab Antragstellung gelten kann.

Die Anzeige der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an das Integrationsamt nach § 90 Abs. 3 SGB IX ist in jedem Fall zu erstatten.

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