Verweigert ein Arbeitnehmer ohne anzuerkennenden Grund oder ein über 55jähriger Arbeitnehmer die Zustimmung zur Fortbildung oder Umschulung oder wäre auch trotz Fortbildung oder Umschulung ein gleichwertiger Arbeitsplatz nicht vorhanden, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in seinem Bereich einen anderen (= nicht gleichwertigen) Arbeitsplatz anzubieten. Dies gilt auch bezüglich Arbeitnehmer, die nach § 53 Abs. 3 BAT /§ 52 BMT-G/§ 58 MTB II unkündbar sind. Auch sie sind zur Annahme eines geringwertigeren Arbeitsplatzes verpflichtet (§ 3 Abs. 6 TVRationalisierung). Allerdings genießen sie als Ausgleich einen besonderen Schutz im Hinblick auf die Vergütung/Lohnsicherung. Zudem sind sie beim Angebot gleichwertiger Arbeitsplätze sowie bei Arbeitsplätzen, die keine Fortbildung oder Umschulung voraussetzen, bevorzugt zu berücksichtigen.
Ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, dem – kündbaren – Arbeitnehmer im eigenen Bereich einen gleichwertigen oder geringwertigeren Arbeitsplatz, ggf. in Verbindung mit Fortbildung oder Umschulung, anzubieten, so hat er sich um einen anderen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes an demselben Ort zu bemühen (§ 3 Abs. 4 TV Rationalisierung). Das bedeutet, dass er sich zumindest beim zuständigen Arbeitsamt nach entsprechenden Arbeitsplätzen zu erkundigen hat und bei Benennung von freien Arbeitsplätzen sich mit dem jeweiligen Arbeitgeber in Verbindung zu setzen hat, um auf eine Einstellung des Arbeitnehmers hinzuwirken.
Bleibt diese Bemühung erfolglos, so kann der Arbeitgeber dem – kündbaren – Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz bei einem von § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT erfaßten Arbeitgeber (also nicht nur bei einem Arbeitgeber i. S. d. Protokollnotiz-Erklärung zu Abs. 4), vorzugsweise an demselben Ort, nachweisen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, einen ihm unter Beachtung der Kriterien nach Abs. 2 bis 5 angebotenen Arbeitsplatz anzunehmen. Allerdings muss ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden können. Die Zumutbarkeit richtet sich ausschließlich aus an den Kenntnissen und Fähigkeiten, wozu auch die körperliche Eignung gehört. Außer Betracht bleiben sonach Umstände im persönlichen oder familiären Bereich, insbesondere der Umstand, dass sich der Arbeitsplatz an einem anderen Ort befindet.
Nimmt der Arbeitnehmer den ihm ordnungsgemäß angebotenen und auch zumutbaren Arbeitsplatz nicht an, kann ihm mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden (§ 5 Abs. 2 TV Rationalisierung). Des weiteren kann einem ordentlich kündbaren Arbeitnehmer mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden, wenn ein Arbeitsplatz nach § 3 Abs. 2 bis 5 TV Rationalisierung nicht zur Verfügung steht. Allerdings ist für die Kündigung eine verlängerte Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres vorgesehen, soweit sich nicht aus § 53 Abs. 2 BAT eine längere Kündigungsfrist ergibt.
Ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern (§ 53 Abs. 3 BAT) kann nur mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekündigt werden, wenn ihnen ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber angeboten wurde und sie ihn nicht angenommen haben. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall 6 Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres.
Im übrigen besteht für jeden Arbeitnehmer ein besonderer Kündigungsschutz während der ersten 9 Monate seiner ihm neu übertragenen anderen Tätigkeit. In diesem Falle darf weder betriebsbedingt noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. Im Fall der Fortbildung/Umschulung verlängert sich diese Frist auf 12 Monate, soweit die andere Tätigkeit bereits während der Schulungsmaßnahme ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 TV Rationalisierung).