Die bisherige Rechtsprechung zum Rauchverbot ist mit Einführung des § 3a Arbeitsstätten-Verordnung überholt. Auf die konkrete Begründung kommt es gerade nicht mehr an, da abweichend von der früheren Meinung die vom Passivrauchen ausgehende Gesundheitsgefahr als bewiesen angesehen wird.

Anders die bisherigen Ansätze:

Generelle Rauchverbote jedoch sind äußerst schwierig durchsetzbar, wenn sie nicht konkret begründbar sind. Verfärbte Gardinen oder Wände allein genügen nicht.

Das Rauchverbot ist daher auf eine konkrete Begründung zu stützen. Das muss nicht das nachweisbare Risiko von Lungenkrebserkrankungen der Arbeitskollegen sein. Das LAG Berlin[1] geht davon aus, dass Tabakrauch nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen gesundheitsschädigend ist. Demgegenüber erkennt das BVerwG[2] eine Verpflichtung zur Schaffung von rauchfreier Umgebung nur an, wenn und soweit die Gesundheit eines Mitarbeiters beeinträchtigt werden kann. Die Beeinträchtigung der Arbeitskollegen durch das Einatmen der verrauchten Luft genügt, wenn die Kollegen sich über Reizungen der Atemwege und Augen beschweren. Dann reicht der Anspruch auf Fürsorge aus, für den konkret betroffenen Bereich das Rauchverbot im Wege der Direktionsbefugnis auszusprechen. So kann, wenn in einem Großraumbüro eine klare räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern nicht möglich ist, nur ein generelles Rauchverbot die Lösung sein.[3] Bei Neu- und Umbauten sollten, soweit als möglich, getrennte Aufenthaltsräume für Raucher und Nichtraucher geschaffen werden.

Für Gemeinschaftsbereiche gilt darüber hinaus die Arbeitsstättenverordnung, die für Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume einen ausdrücklichen Nichtraucherschutz in § 32 ArbStättVO vorsieht.

Da aber die Raucher auch Anspruch auf die Freiheit ihrer Lebensgestaltung haben, ist in diesen Gemeinschaftsbereichen zusätzlich nach Lösungen zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen. Dies bedeutet, dass jedenfalls dort, wo die räumlichen Voraussetzungen dies gestatten, eine Raucherzone toleriert werden muss.

Neue Entscheidung des BAG

Am 19.01.1999 erklärte der Erste Senat des BAG[4] ein allgemeines betriebliches Rauchverbot für zulässig. Hier klagte ein Raucher auf das Recht des Rauchens in einem geschlossenen Raum. Nachdem in einer Betriebsvereinbarung zunächst ein Teil der Kantine und Kurzpausenräume vom Rauchverbot ausgenommen waren, wurde durch eine neue Betriebsvereinbarung das Rauchverbot auf das gesamte Betriebsgelände mit Ausnahme eines Wetterunterstandes auf einem Freigelände erweitert.

Das BAG[5] hält diese Regelung für zulässig, da trotz des weitgehenden Rauchverbotes zwar alle Betriebsräume aber nicht das gesamte Betriebsgelände betroffen war. Es sei so das Übermaßverbot noch beachtet. Das Rauchen sei hier noch unter annehmbaren Bedingungen gestattet. Hierzu gehört ein geschlossener Raum nicht.

[1] Urt. v. 26.04.1990 s. o.
[2] In seiner Revisionsentscheidung v. 26.11.1987 (NJW 1988, 783).
[4] BAG, Urteil v. 19.01.1999 – 1 AZR 499/98 Pressemitteilung des BAG 2/99.

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