Hat der Arbeitgeber gegen eine arbeitsvertragliche Verpflichtung zum Schutz des Nichtrauchers vor Rauchern verstoßen, so macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig. Das Problem liegt in der Bemessung des entstandenen Schadens. Ist der Arbeitnehmer durch die Beeinträchtigung, die ihm die Tabakluft brachte, arbeitsunfähig erkrankt, so kann der Schadensersatz auf Lohnfortzahlung gehen. Dieser Schadensersatzanspruch geht über die tarifvertraglichen Fristen zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall hinaus. Auch ein Berufen auf Fortsetzungserkrankung und eine Kündigung wegen Langzeiterkrankung (Personenbedingte Kündigung) oder häufiger Kurzerkrankungen wären in diesem Falle ausgeschlossen. Immer vorausgesetzt, dass dem Arbeitnehmer der Nachweis der Ursächlichkeit des Rauchs bzw. des unterlassenen Rauchverbots gelingt. Der Arbeitnehmer ist insoweit im Prozessfall voll beweispflichtig (vgl. Kündigungsschutzklage).
Daneben ist in Ansehung der §§ 618 Abs. 3 BGB und § 3a ArbStättV ein Schmerzensgeldanspruch nach § 253 BGB denkbar, da nach der Änderung des BGB Voraussetzung nur die schuldhafte Verletzung einer bestehenden Pflicht ist (§ 280 BGB). Die Pflichtverletzung kann auch im Unterlassen der in § 3a ArbStättV verlangten "erforderlichen Maßnahmen" bestehen (§ 241 BGB).
Bereits für die frühere Regelung des § 847 BGB war ein Schmerzensgeldanspruch bejaht worden, wenn der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Schaffung gesundheitsschützender Räume eine rechtswidrige unerlaubte Handlung darstellt. Dies hat das Arbeitsgericht Hamburg für den Fall bejaht, dass der Arbeitnehmer sich durch eine entsprechende Beschwerde gegen die Zuweisung eines Arbeitsplatzes in einem extrem verrauchten Raum gewehrt hatte und der Arbeitgeber dennoch nichts zum Schutze des Arbeitnehmers unternahm.
Derartige Fälle blieben aber Besonderheiten, da der einwandfreie Verursachungsnachweis in den seltensten Fällen gelingen konnte. Durch die Änderung in der Arbeitsstätten-Verordnung ist die Rechtslage für betroffene Nichtraucher somit deutlich verbessert worden.
Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass der Raucher Rücksicht auf den Nichtraucher in seinem Zimmer (seinem Arbeitsplatz) nimmt. Ebenso sollte der Nichtraucher im Rahmen des Möglichen und unter Berücksichtigung seiner eigenen Gesundheit Toleranz üben. Miteinander reden, gemeinsam Regeln vereinbaren und diese zusammen einhalten, ist besser als die Prüfung von Rechtspositionen.