Thema | Aktenzeichen | Inhalt | Weiterführende Informationen |
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Einladung schwerbehinderter Bewerber | BAG, Urteil v. 25.1.2024, 8 AZR 318/22 | Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. § 165 Satz 3 SGB IX ist in diesen Fällen nicht anwendbar. | Evangelischer Kirchenkreis ist nicht zur Einladung von schwerbehinderten Bewerbern verpflichtet Evangelischer Kirchenkreis ist kein öffentlicher Arbeitgeber |
Ausschluss bei unzulässiger Kettenbefristung | BAG, Urteil v. 29.2.2024, 8 AZR 187/23 | Bei Bewerbungsverfahren für befristete Stellen sind nur Personen zu berücksichtigen, deren Arbeitsverhältnis wirksam befristet werden kann. Ein Einstellungsanspruch scheidet aus, wenn eine unzulässige Kettenbefristung droht. | Keine Berücksichtigung von Bewerber für befristete Stelle, wenn unzulässige Kettenbefristung droht Bewerbungsverfahrensanspruch und Bestenauslese: Gefahr eines institutionellen Rechtsmissbrauchs als Ablehnungsgrund bei Befristung |
"Digital Native" in Stellenausschreibung ist altersdiskriminierend | ArbG Heilbronn, Urteil v. 18.1.2024, Ca 191/23 | Die Formulierung in einer Stellenanzeige "als Digital Native fühlst Du Dich in der Welt der Social Media, der Datengetriebenen PR, des Bewegtbilds …. zu Hause" stellt ein Indiz für eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. | "Digital Native": Entschädigung wegen Altersdiskriminierung in Stellenanzeige |
Keine Diskriminierung von Schwerbehinderten bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen | ArbG Siegburg, Urteil vom 20.3.2024, 3 Ca 1654/23 | Widerruft ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, ist dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung. | Keine Diskriminierung von Schwerbehinderten bei Nichteinstellung aus gesundheitlichen Gründen |
Hinweis auf Schwerbehinderung bei interner Bewerbung | BAG, Urteil v. 25.4.2024, 8 AZR 143/23 | Der objektive Verstoß des Arbeitgebers gegen § 165 Satz 3 SGB IX, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, kann die Vermutung der Benachteiligung nur begründen, wenn dem Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers bekannt war oder er diese kennen musste. Ein Bewerber, der seine Schwerbehinderung bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen will, muss den Arbeitgeber hierüber in Kenntnis setzen. Dies gilt auch bei internen Bewerbungen, wenn aus der Stellenausschreibung und einem dezentralen Bewerbungsverfahren ersichtlich ist, dass der Arbeitgeberseite diese Information in dem Bewerbungsverfahren ansonsten nicht vorliegt. Eine Verpflichtung zum Abgleich mit den Daten aus der Personalakte besteht nicht. |
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