Betriebs- und Dienstvereinbarungen sind schriftliche Verträge zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat/Personalrat. § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG spricht zwar etwas eigentümlich davon, dass Betriebsvereinbarungen gemeinsam zu beschließen seien, dennoch handelt es sich hier, wie bei einem Tarifvertrag, um einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande kommt.

In der Privatwirtschaft kommt die Betriebsvereinbarung zustande durch den privatrechtlichen Abschluss eines Vertrags zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Im öffentlichen Dienst kommt die Dienstvereinbarung zustande durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen einer Dienststelle und der Personalvertretung. Damit entspricht die Dienstvereinbarung ihrem Wesen nach der Betriebsvereinbarung. Einige Vorschriften werden aus dem Betriebsverfassungsrecht entsprechend auch auf die Dienstvereinbarung angewendet. Aufgrund der Beschränkung des § 63 Abs. 1 BPersVG (bzw. LPersVG) und des bei der Erzwingbarkeit im Verhältnis zur Privatwirtschaft wesentlich schwierigeren Einigungsstellenverfahrens (vgl. §§ 72 ff. BPersVG im Vergleich zu §§ 87 Abs. 2, 76 Abs. 3 bis 6 BetrVG) hat die Betriebsvereinbarung in der Privatwirtschaft eine tief greifendere Bedeutung als die Dienstvereinbarung im öffentlichen Dienst.

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