Für die unter den Geltungsbereich des BT-V fallenden Beschäftigten fehlt eine bundeseinheitliche reisekostenrechtliche Regelung. Maßgeblich sind daher die reisekostenrechtlichen Bestimmungen, die für die Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Arbeitgebers gelten. Dieses führt dazu, dass zwischen den Beschäftigten des Bundes und den Beschäftigten im kommunalen Bereich differenziert werden muss.
3.1 Reisekostenrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte des Bundes
Das Reisekostenrecht des Bundes wird durch eine Vielzahl von Verwaltungsvorschriften und Erlassen geprägt und komplettiert. Eine allumfassende Aufzählung aller Bundesvorschriften, die zum Bundesreisekostenrecht ergangen sind, ist an dieser Stelle nicht möglich. Aus diesem Grund folgt nachstehend exemplarisch eine Aufzählung der für die Praxis relevanten Bestimmungen für die Beamtinnen und Beamten des Bundes.
- Bundesreisekostengesetz (BRKG) i. d. F. vom 26.5.2005 (BGBl I S. 1418), zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 28.6.2021 I 2250
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1.6.2005 (GMBl. S. 830), zuletzt geändert durch die "Fünfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) vom 1.12.2022".
- Information des Bundesverwaltungsamtes – Dienstleistungszentrum zum Bundesreisekostengesetz
- Auslandsreisekostenverordnung (ARV) vom 21.5.1991 (BGBl. I S. 1140) (GMBl 1994, 19), zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 27.3.2021 I 660
- Erlass des BMF vom 17.8.2005 zum Gesetz zur Reform des Reisekostenrechts; Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses an der Benutzung eines privaten Kraftwagens gem. § 5 Abs. 2 BRKG
- Rundschreiben des BMI über Reisebeihilfe für Heimfahrten von minderjährigen Bediensteten, die kein Trennungsgeld nach § 3 TGV erhalten, vom 23.6.1986 (GMBl. S. 379)
- Richtlinie des AA über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzung und Abordnung vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland (AER) vom 15.12.1997 (GMBl. 1998 S. 26)
- Rundschreiben des BMI vom 27.7.2006 – D II – 220 210 2/0 (GMBl S. 903) Rückforderung zu viel gezahlten Entgelts bei Tarifbeschäftigten; hier Wegfall der Bereicherung
- "Reisekosten Glossar" vom Bundesverwaltungsamt – Dienstleistungszentrum
- Merkblatt Reisekosten "Inlandsdienstreisen" vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Abteilung D; Stand 8/2010
- "Verfahrensweise für die Reisekostenabrechnungsbereiche des Bundesverwaltungsamts: Taxiformel" zur Kilometerberechnung bei Taxifahrten ohne triftigen Grund als Basis für die Berechnung der kleinen Wegstreckenentschädigung, als Anlage zu Anm. 60 zu § 4 BRKG, vom Bundesverwaltungsamt – Dienstleistungszentrum – Stand November 2005
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder vom 13.10.2022 (ARVVwV)
3.2 Reisekostenrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte im kommunalen Bereich – Entsprechende Anwendungen der Bundesvorschriften
Für die Beschäftigten im kommunalen Bereich gelten die jeweiligen Bundesvorschriften oder, soweit vorhanden, die reisekostenrechtlichen Regelungen für Beamtinnen und Beamte der Länder entsprechend.
3.3 Reisekostenrechtliche Bestimmungen für Beschäftigte im kommunalen Bereich – Länderspezifische Reisekostenregelungen
In den Ländern, in denen besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen, gilt das BRKG kraft dieser Länderregelungen nicht unmittelbar. Die in den einzelnen Ländern erlassenen Landesgesetze und Verordnungen lehnen sich jedoch stark an das Reisekostenrecht des Bundes an. Eine Synopse der Länderregelungen zum Bundesreisekostengesetz ist als Anlage zum Stichwort "Reisekosten" beigefügt. Für die folgenden Länder sind eigenständige Regelungen erlassen worden:
- Für Baden-Württemberg gilt das Landesreisekostengesetz (LRKG) vom 10.6.1969 (GBl. S. 85).
- Für Bayern gilt das Bayrische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (BayRKG) vom 17.11.1966 (GVBl. S. 420).
- Für Bremen gilt das Gesetz über die Reisekostenvergütung für die bremischen Beamten (Bremisches Reisekostengesetz – BremRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.3.2003 (Brem.GBl. S. 187) Sa BremR 2042-c-1 und die Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Bremische Auslandsreisekostenverordnung – BremARV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.3.2003 (Brem.GBl. S. 194) Sa BremR 2042-c-3.
- Für Hamburg gilt das Hamburgische Reisekostengesetz (HmbRKG) vom 16.4.1968 (GVBl. S. 69), in Kraft getreten am 1.5.1968, neu gefasst am 21.5.1974 (GVBl. S. 159).
- Für Hessen gilt das Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter im Lande Hessen (Hessisches Reisekostengesetz – HRKG) vom 19.11.1965 (GVBl. I S. 297), in Kraft getreten am 1.1.1966, jetzt gültig i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 9.10.2009 (GVBl. I S. 397).
- Für Mecklenburg-Vorpommern gilt das Gesetz über die Reisekostenvergütung für die Beamten und Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesreisekostengesetz LRKG M-V) vom 3.6.1998 (GVBL. S. 554).
- Für Niedersachsen gilt die Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO) vom 10.1.2017 (Nds. GVBl. 2017, 2).
- Für Nordrhein-Westfalen gilt das Landesreisekostengesetz ...