BAG, Urteil v. 20.3.2019, 7 AZR 409/16
Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien bereits vor ca. 8 Jahren und 9 Monaten ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Ein Vertrauensschutz hinsichtlich der Rechtsprechung des BAG aus dem Jahre 2011 besteht nicht.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG kann gerechtfertigt sein, wenn das Interesse des Arbeitgebers, aus sozialen Erwägungen mit dem betreffenden Arbeitnehmer nur einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, auch angesichts des Interesses des Arbeitnehmers an einer unbefristeten Beschäftigung schutzwürdig ist.
Sachverhalt
Der Kläger, schwerbehindert mit einem GdB von 60, war vom 1.9.2001 bis zum 20.6.2004 bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland in dem beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ressortierenden Bundesamt für den Zivildienst mit Sitz in K beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 21.3.2013 stellte ihn die Beklagte erneut befristet vom 1.4.2013 bis zum 31.3.2015 als Sachbearbeiter im Geschäftsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien am Dienstort B ein. Dieser Einstellung voraus ging eine Initiative der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) zur Inklusion schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker. Zu deren Unterstützung hatte sich die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien bereit erklärt.
Der Kläger erhob nun Befristungskontrollklage. Er brachte vor, die Befristung im Jahre 2013 sei aufgrund seiner Vorbeschäftigung nicht nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachlich gerechtfertigt; zudem lag auch kein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG vor.
Die Beklagte war dagegen der Ansicht, die Befristung sei ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam, da das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses bei der erneuten Einstellung länger als 3 Jahre zurückgelegen habe. Diese Rechtsauffassung habe bei Abschluss des Arbeitsvertrags im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG gestanden. Eine mögliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfe dann keine Berücksichtigung finden. Zudem sei die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG sachlich gerechtfertigt, weil sie aus sozialen Gründen erfolgt sei; denn die vorübergehende Einstellung des Klägers sei nur aufgrund der Initiative zur Inklusion schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker erfolgt und stelle eine reine Fördermaßnahme in Form einer berufspraktischen Qualifikation zugunsten des Klägers dar. Eine Dauerbeschäftigung sei von vornherein ausgeschlossen gewesen, auch weil der Kläger nicht über den erforderlichen Bildungsabschluss verfüge.
Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem ArbG sowie dem LAG keinen Erfolg. Das BAG hob jedoch die Entscheidung auf und wies die Sache an das LAG zurück.
Das BAG urteilte zunächst, dass der Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG die Vorbeschäftigung des Klägers entgegenstehe. Zunächst handele es sich bei den 2 befristeten Arbeitsverträgen jeweils um denselben Arbeitgeber; denn "Arbeitgeber" i. S. v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG sei der Vertragsarbeitgeber, d. h. die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hatte. Und das war hier die Bundesrepublik Deutschland. Insoweit sei es irrelevant, dass der Kläger im Rahmen seiner Vorbeschäftigung im Zuständigkeitsbereich eines anderen Ministeriums mit eigener Ressortkompetenz tätig war.
In seinen Urteilsgründen setzte sich das BAG des Weiteren mit der Frage der Vorbeschäftigung i. S. d. § 14 Abs. 2 TzBfG auseinander. Die frühere Auslegung der Vorschrift, dass der sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nichts entgegenstehe, wenn ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien mehr als 3 Jahre zurückliege, wurde nach dem Beschluss des BVerfG vom 6.6.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) aufgegeben (BAG, Urteil v. 23.1.2019, 7 AZR 733/16). Allerdings verlange auch das BVerfG eine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG; hiernach sei ein Verbot der sachgrundlosen Befristung bei nochmaliger Einstellung bei demselben Arbeitgeber unzumutbar, soweit eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht bestehe und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das könne z. B. dann der Fall sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Zwar habe, so das BAG, das BVerfG nicht näher definiert, wann diese Ausnahmen vorliegen würden. Allerdings sei dies unter Berücksichtigung des Grundes für die verfassungskonforme Auslegung, den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG auf Fälle, in denen das Verbot der sach...