BAG, Urteil v. 23.1.2019, 7 AZR 733/16
Eine sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien bereits 8 Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis über eine vergleichbare Arbeitstätigkeit von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hatte.
Sachverhalt
Vom 19.3.2004 bis zum 30.9.2005 war der Kläger als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten tätig. Zum 19.8.2013 wurde er erneut als Facharbeiter sachgrundlos befristet eingestellt, zunächst für die Zeit bis zum 28.2.2014, dann mit Verlängerungen zuletzt bis zum 18.8.2015.
Der Kläger klagte auf Feststellung, dass die Befristung unwirksam sei und sein Arbeitsverhältnis somit nicht geendet habe.
Die Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg.
Das BAG führte hierzu aus, dass gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Zwar hatte das BAG im Jahr 2011 entschieden, dass § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht solche Vorbeschäftigungen erfasse, die länger als 3 Jahre zurückliegen. Allerdings wurde diese Entscheidung durch das BVerfG am 6.6.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) nicht aufrechterhalten, da nach dessen Auffassung das BAG durch sein Urteil die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten habe, weil der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollte. Die Fachgerichte könnten und müssten jedoch, so das BVerfG weiter, durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar sei, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich sei, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten. Das Verbot der sachgrundlosen Befristung könne danach insbesondere dann unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliege, ganz anders geartet sei oder von sehr kurzer Dauer gewesen sei.
Im vorliegenden Fall lagen solche Umstände nach Auffassung des BAG nicht vor. Insbesondere lag das vorangegangene Arbeitsverhältnis 8 Jahre und damit nicht sehr lange zurück. Das Gericht entschied zudem, dass die Beklagte sich auch nicht darauf berufen könne, die Befristung im Vertrauen auf die im Jahr 2011 ergangenen Entscheidungen des BAG vereinbart zu haben, da sie bei Abschluss der Verträge mit dem Kläger die Möglichkeit in Betracht ziehen musste, dass die damalige vom BAG vorgenommene Auslegung der Norm vor dem BVerfG keinen Bestand haben könnte.