(1) Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Dienstleistungen auf den Gebieten der Physiotherapie, der pedologischen Therapie, der Stimm-, Sprach-, Sprach- und Schlucktherapie, der Ergotherapie und der Ernährungstherapie.
(2) 1Aufwendungen für ein aus Anlass einer Krankheit ärztlich oder zahnärztlich schriftlich verordnetes Heilmittel und die dabei verbrauchten Stoffe sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6[1] und der Anlage 3 beihilfefähig, wenn die leistungserbringende Person die hierfür erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und die Anwendung dem Berufsbild entspricht. 2Wird eine Ergotherapie von Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten verordnet, sind diese Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn eine entsprechende Diagnose aus dem Bereich der Psychotherapie nach Unterabschnitt 3 oder nach § 27 Absatz 5 Satz 1 vorliegt.
(3) Aufwendungen für eine Erweiterte Ambulante Physiotherapie sind nach Nummer 15 der Anlage 3 beihilfefähig, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt:
2. |
Operation am Skelettsystem bei
|
3. |
Prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit bei
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4. |
Operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei
|
oder
5. |
Amputationen. |
(4) Aufwendungen für ein Medizinisches Aufbautraining (MAT) oder eine Medizinische Trainingstherapie (MTT) sind, auch als Bestandteil einer Gerätegestützten Krankengymnastik mit Sequenztrainingsgeräten oder Hebel- und Seilzugapparaten, nach Nummer 16 der Anlage 3 beihilfefähig, wenn
1. |
damit Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat behandelt werden, |
2. |
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von Ärztinnen oder Ärzten der Therapieeinrichtung erfolgen sowie |
3. |
jede einzelne therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird, wobei die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungsbestandteile teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden kann. |
(5) 1Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Nummer 21 der Anlage 3 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 31 Absatz 1 umfasst sind. 2Sie werden als beihilfefähig anerkannt bei
1. |
passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen, |
2. |
aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz, |
3. |
atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen, |
4. |
spastischen Lähmungen (zerebral oder spinal bedingt), |
5. |
schlaffen Lähmungen, |
6. |
abnormen Bewegungen oder Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems, |
7. |
Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane, |
8. |
funktionellen Störungen, |
9. |
unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung. |
(6)[2] 1Aufwendungen für Heilmittel können von der Festsetzungsstelle über die in Anlage 3 genannten Höchstbeträge hinaus als beihilfefähig anerkannt werden, wenn die Behandlung zu diesen Beträgen tatsächlich finanziell nicht zugänglich ist. 2Aufwendungen bis zum 1,1-fachen der in Anlage 3 ausgewiesenen Höchstbeträge können der Beihilfebemessung stets zugrunde gelegt werden. 3Weist die beihilfeberechtigte Person bei der Antragstellung nach § 62 Absatz 1 Satz 1 anhand von vor Beginn der Behandlung ausgestellten Angeboten oder Kostenvoranschlägen zweier weiterer Heilmittelerbringer nach, dass das Heilmittel nicht zu dem in Anlage 3 genannten Höchstbetrag zugänglich war, können die Aufwendungen bis zur Höhe des niedrigsten in der Rechnung, dem Angebot oder dem Kostenvoranschlag ausgewiesenen Betrag, höchstens jedoch bis zum 1,6-fachen des Betrages nach Anlage 3, als beihilfefähig anerkannt werden.
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