(1) 1Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzendem. 2In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte.

 

(2) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden

bis zu Einwohner Anzahl
bis zu 500 Einwohnern 8,
bis zu 1 000 Einwohnern 10,
bis zu 2 000 Einwohnern 12,
bis zu 3 000 Einwohnern 14,
bis zu 5 000 Einwohnern 16,
bis zu 10 000 Einwohnern 18,
bis zu 20 000 Einwohnern 22,
bis zu 30 000 Einwohnern 26,
bis zu 40 000 Einwohnern 30,
bis zu 50 000 Einwohnern 34,
bis zu 60 000 Einwohnern 38,
bis zu 80 000 Einwohnern 42,
bis zu 150 000 Einwohnern 48,
bis zu 400 000 Einwohnern 54,
mit mehr als 400 000 Einwohnern 60.
 

(3) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Zahl der Gemeinderäte sich nach der nächsthöheren oder der nächstniederen Größengruppe richtet; in der höchsten Größengruppe kann die Zahl um bis zu 10 erhöht werden.

 

(4) Änderungen der für die Zahl der Gemeinderäte maßgebenden Einwohnerzahl und Regelungen der Hauptsatzung nach Absatz 3 sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichtigen.

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