(1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamten sowie die Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

 

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richter und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

 

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

 

1.

Beamte auf Zeit (§ 5 des Sächsischen Beamtengesetzes),

 

2.

Ehrenbeamte (§ 6 des Sächsischen Beamtengesetzes),

 

3.

Kommunale Wahlbeamte (§ 145 des Sächsischen Beamtengesetzes),

 

4.

Professoren an Universitäten, Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie an Kunsthochschulen und

 

5.

Beamte, soweit abweichende Laufbahn- oder Ausbildungsvorschriften bestehen.

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