(1) Für die Fachrichtungen zuständige Staatsministerien nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung sind für die Laufbahnen
1. |
der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, |
2. |
der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung das Staatsministerium des Innern, |
4. |
der Fachrichtung Feuerwehr das Staatsministerium des Innern, |
5. |
der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, |
6. |
der Fachrichtung Justiz das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, |
8. |
der Fachrichtung Polizei das Staatsministerium des Innern und |
9. |
der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung das Staatsministerium der Finanzen. |
(2) Werden Ämter der Fachrichtungen im Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien übertragen, sind die mitbetroffenen Staatsministerien vor der Entscheidung anzuhören.
(3) Im Übrigen ist die oberste Dienstbehörde zuständig; sie kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.
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