(1) 1Einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
1. |
den Stimmzettel und einen Wahlumschlag, |
2. |
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat, oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, |
3. |
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und den Vermerk "Briefwahl" trägt, |
4. |
ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl |
auszuhändigen oder zu übersenden. 2Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens und der Vorschlagslisten beizufügen.
(2) Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung nach Absatz 1 in dem Wählerverzeichnis zu vermerken.
(3) 1Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er
1. |
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und gefaltet in den Wahlumschlag legt, |
2. |
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und |
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen