(1) Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Besoldung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.

 

(2) 1Erschwerniszulagen, Vergütungen und Auslandsbesoldung werden während einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt. 2Dies gilt entsprechend für die Erstattung dienstbedingter Aufwendungen, soweit diese der Teilzeitkürzung unterliegen.

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