(1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A sowie der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, die überwiegend im Steuerfahndungsdienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage; § 43 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 45 gewährt.
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