(1) 1Werden besoldungsberechtigte Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringert sich aus diesem Grund der Gesamtbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge, kann eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. 2Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zum Zeitpunkt der Versetzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gewährt, die in der bisherigen Verwendung am Tag vor der Versetzung zugestanden haben. 3Die Ausgleichszulage vermindert sich bei einer Anpassung der Besoldung nach § 19 um 50 Prozent und bei einer sonstigen Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge um 100 Prozent des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge. 4§ 53 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 5Die Ausgleichszulage wird nicht neben einer Zulage nach § 55 gewahrt.

 

(2) 1Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 61, die monatliche Sonderzahlung[1] sowie der Familienzuschlag oder eine vergleichbare Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe. 2Sofern eine jährliche Sonderzahlung oder eine vergleichbare Besoldungsleistung nicht lohnsteuerfrei[2] gewährt wird, ist diese mit dem auf einen Kalendermonat entfallenden Betrag in die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 einzubeziehen. 3Eine Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat; § 53 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Satz 3 gilt nicht für die allgemeine Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage.

 

(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde.

[1] Eingefügt durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Eingefügt durch 5. DRÄndG. Anzuwenden ab 01.01.2024.

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