Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflösungsantrag des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
Stellt das Arbeitsgericht fest, daß das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist, weil die vom Arbeitgeber erklärte Kündigung einerseits sozialwidrig iSv § 1 KSchG, anderseits auch aus einem anderen Grund unwirksam ist, und legt der Arbeitgeber nur wegen der Zurückweisung des von ihm gestellten Auflösungsantrages Berufung ein, so ist eine solche Berufung zwar zulässig. Das Berufungsgericht kann in diesem Fall aber keine Feststellung dazu treffen, daß die Kündigung nur wegen Sozialwidrigkeit und nicht aus einem anderen Grund unwirksam ist.
Orientierungssatz
1. Zum Weiterbeschäftigungsanspruch bis zur Beendigung des Kündigungsschutzprozesses.
2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 4 AZN 530/00.
3. Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 AZR 389/00.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen
zurückgewiesen.
3.
Die erstinstanzlichen Kosten trägt die Beklagte zu 13/20, der Kläger zu 7/20.
Die Kosten zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 9/20, der Kläger zu 11/20.
4.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten -- nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Kündigungsschutzklage des Klägers -- noch über den von der Beklagten gestellten Antrag, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Gegenstand der verbliebenen Streitigkeit ist auch der vom Kläger geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch.
Der am 16.03.1940 geborene Kläger, der verheiratet und gegenüber fünf Kindern unterhaltspflichtig ist, ist bei der Beklagten, die mehr als 100 Mitarbeiter beschäftigt, seit 01.12.1993 als Leiter des Rechtsamtes der ... beschäftigt. Zuletzt verdiente der Kläger 7.741,41 DM brutto. Grundlage der Tätigkeit war der Arbeitsvertrag vom 30.11.1993 (Bl. 323 f. d. A.).
Mit Schreiben vom 24.10.1995 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.1995. Diese Kündigung war Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kündigungsschutzklage wurde mit Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 19.02.1999 stattgegeben. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist insoweit rechtskräftig.
Mit weiterem Schreiben vom 28.11.1995 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und vorsorglich ordentlich zum 31.03.1996. Anlass der Kündigung vom 28.11.1995 war ein an die Fraktionsvorsitzenden der im Gemeinderat vertretenen Parteien gerichtetes Schreiben mit der Überschrift "Petition" vom 12.11.1995 (Bl. 57 ff. d. A.). Der Kläger erhob hiergegen ebenfalls Kündigungsschutzklage (Arbeitsgericht ... -- 10 Ca 10157/95 --). Mit Urteil des ... Landesarbeitsgerichts vom 25.11.1996 -- 7 Sa 626/96 -- wurde der Kündigungsschutzklage in Bezug auf die fristlose Kündigung vom 28.11.1995 stattgegeben. Eine Entscheidung in Bezug auf die vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung vom 28.11.1995 ist noch nicht getroffen; das Verfahren wird gegenwärtig nicht betrieben.
Bei der Beklagten ist ein Personalrat gebildet. Die Einleitung des Mitwirkungsverfahrens in Bezug auf die Kündigung vom 24.10.1995 erfolgte auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 12.10.1995 (Bl. 146 f. d. A.). Der Personalrat nahm mit der Hausmitteilung vom 19.10.1995 (Bl. 148 d. A.) Stellung.
Der Kläger hat in Bezug auf den Auflösungsantrag erstinstanzlich vorgetragen, dass die streitige Kündigung auch aus anderen Gründen als der Sozialwidrigkeit unwirksam sei. Die Anhörung des Personalrates sei unwirksam. Außerdem ergebe sich die Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 28 Abs. 3 SächsGemO sowie gegen die §§ 826, 242 BGB. Die notwendige Vertrauensbasis des Klägers zu seinem Dienstherrn sei intakt. Dienstherr sei die Gemeinde. Der Gemeinderat halte die Tätigkeit des Klägers nicht für beanstandenswert. Er, der Kläger, habe im Prozess nur Tatsachen vorgetragen. Der Inhalt der Petition vom 12.11.1995 sei zutreffend.
Der Kläger hat erstinstanzlich insgesamt folgende Klaganträge gestellt:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die
Kündigung vom 24.10.1995 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Weisung des Oberbürgermeisters im
Schreiben vom 03.11.1995 unwirksam ist,
hilfsweise
insoweit unwirksam ist, wie der nachfolgend beschriebene Umfang der
arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten des Klägers durch sie
nachteilig beeinträchtigt wird.
3. Es wird festgestellt, dass zum Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers
seine Stellung als Leiter des im jeweiligen Organisationsplanes der
Stadtverwaltung vorgesehenen Rechtsamtes oder des verbundenen Rechts-
und Ordnungsamtes mit der dem Dienstherrn gegenüber wahrzunehmenden
und ihm zu verantwortenden, dem jeweiligen Amt vom Dienstherrn
übertragenen
mittelbaren Verwaltungsaufgaben (Lenken und Kontrollieren
Aufgabenerfüllung des Rechts- und Ordnungsamte...