Revision eingelegt 20.02.02-AZR 168/02
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Ausschlussfristen sowie ihre Auswirkungen auf Lohnansprüche, die im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen sind
Leitsatz (amtlich)
Wahrt … ein Arbeitnehmer eine zweistufige tarifliche Ausschlussfrist durch rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung und nimmt er die Klage später teilweise zurück, entfällt die fristwahrende Wirkung der Klageerhebung auch im Verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit, auf welche Lohnansprüche in Höhe der zwischenzeitlichen Leistungen übergegangen sind.
Normenkette
ZPO § 269 Abs. 3; BGB §§ 404, 412; ZPO § 265 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Dresden (Urteil vom 14.12.2000; Aktenzeichen 8 Ca 3966/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.12.2000 – 8 Ca 3966/00 – wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.1999 Lohnansprüche aus übergegangenem Recht zu erfüllen hat.
Die Beklagte beschäftigte seit 01.01.1993 den Arbeitnehmer … als Niederlassungsleiter. Die einzelnen Arbeitsbedingungen regelten die Parteien mit dem Angestelltenvertrag vom 05.11.1992 (Bl. 100 ff. d. A.). Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 02.08.1999 mit Ablauf des 31.12.1999.
Mit einer gegen die Kündigung gerichteten Kündigungsschutzklage machte der Arbeitnehmer zugleich Gehaltsansprüche für die Zeit bis 31.12.1999 klageweise geltend. Am 25.01.2000 nahm der Arbeitnehmer die Lohnklage teilweise in Höhe des zwischenzeitlich bezahlten Arbeitslosengeldes zurück.
Der Arbeitnehmer erhielt für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.1999 von der Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt DM 10.581,06.
Mit Schreiben vom 24.11.1999 (Bl. 4 f. d. A.) unterrichtete die Klägerin die Beklagte über die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Mit Schreiben vom 10.03.2000 (Bl. 6 f. d. A.) bezifferte die Klägerin den übergegangenen Anspruch. Die Beklagte lehnte eine Erfüllung des Anspruchs mit Schreiben vom 21.03.2000 (Bl. 8 f. d. A.) ab.
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass sich die Beklagte nicht auf Ausschlussfristen berufen könne. Dem Sinn und Zweck tariflicher Ausschlussfristen entsprechend habe der Arbeitnehmer beide Stufen der Ausschlussfristregelung gewahrt. Im Hinblick auf die rechtzeitige Klageerhebung des Arbeitnehmers habe die Klägerin von einer eigenen Klageerhebung abgesehen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich folgenden Antrag gestellt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 10.581,06 Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass in Anwendung des Manteltarifvertrages für die Angestellten des Gebäudereinigerhandwerks vom 24.05.1985 (im Folgenden: MTV) der Anspruch verfallen sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin verfallen sei. Aufgrund der teilweisen Rücknahme der Klage sei die fristwahrende Wirkung der rechtzeitigen Klageerhebung entfallen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.12.2000 – 8 Ca 3966/00 – wurde der Klägerin am 29.01.2001 zugestellt. Die Klägerin hat mit am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 14.02.2001 Berufung eingelegt und sie mit ebenfalls am gleichen Tag eingehendem Schriftsatz vom 13.03.2001 begründet.
Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor, dass sich die Beklagte nicht auf erst nach Übergang der Forderung entstehende Einwendungen berufen könne. Die ursprüngliche Klage des Arbeitnehmers habe auch die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist gewahrt. Die Rücknahme der Klage führe nicht zur Aufhebung der fristwahrenden Wirkung. Der Arbeitnehmer habe die Klage nur insoweit zurücknehmen können, als er noch Inhaber der Forderung war.
Der Arbeitnehmer … sei überdies leitender Angestellter, so dass eine tarifliche Regelung keine Anwendung finde.
Die Klägerin stellt folgenden Antrag:
das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 14.12.2000 – 8 Ca 3966/00 – wird abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 10.581,06 Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte trägt vor, dass der Manteltarifvertrag für die Angestellten des Gebäudereinigerhandwerks kraft einzelvertraglicher Regelung gelte. Die Klägerin rücke als Rechtsnachfolgerin in die Position des Arbeitnehmers … ein. Sie müsse sich auch die Rücknahme der Klage zurechnen lassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beiderseits vorgelegten Schriftsätze, insbesondere vom 13.03. und 19.03.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe:
A.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
I.
Die Berufu...