Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung – Auslegung einer Rentenordnung –
Leitsatz (redaktionell)
Hinweise der Geschäftsstelle:
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Beteiligte
MAN TAKRAF Fördertechnik GmbH, 1. d. d. Geschäftsführer Klaus D. Fortkord, Dr. Mathias Kretzschmar, Gerhard Nies und Joachim F. Rodenberg |
Rechtsanwälte Schaefer, Kahlert, Weyand |
Rechtssekr. Erdt u. a. DGB Rechtsschutz GmbH |
Verfahrensgang
ArbG Leipzig (Entscheidung vom 09.12.1999; Aktenzeichen 16 Ca 169/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09. Dezember 1999 – 16 Ca 169/99 – teilweise
abgeändert
und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zu Ziff. 1 des Urteils verurteilt worden ist, mehr als 1.829,68 DM zzgl. 4 % Zinsen aus 1.045,96 DM seit dem 23. Januar 1999 und aus 783,72 DM seit dem 08. Oktober 1999 sowie zu Ziff. 3 des Urteils verurteilt worden ist, an den Kläger eine über den Betrag von 292,77 DM hinausgehende weitere Dienstzeitrente in Höhe von 441,93 DM statt 237,87 DM jeweils am 15.02., 15.05., 150.08. und 15.11. eines jeden Jahres zu bezahlen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, von den Kosten erster Instanz trägt der Kläger 7/12, die Beklagte 5/12.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Der am 06. Februar 1937 geborene Kläger war vom 16. Mai 1960 bis zum 31. Dezember 1996 bei der Beklagten, deren Unternehmenssitz in Leipzig ist, in deren Betrieb in Nürnberg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung wegen Stilllegung des Nürnberger Betriebes. Der Kläger erhielt wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung nach dem aus Anlass der Stilllegung des Betriebes in Nürnberg vereinbarten Sozialplan vom 14. Mai 1996. Wegen des Inhalts des Sozialplans wird auf Bl. 28 bis 39 d. A. Bezug genommen.
Vom 01. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 war der Kläger arbeitslos. Seit 01. Januar 1998 bezieht der Kläger ungekürzt Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Beklagte gewährt den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Hierbei handelt es sich zum einen um eine Dienstzeitrente, die nach Maßgabe der Konzernbetriebsvereinbarung der MAN AG vom 08. Oktober 1990 (Bl. 20 bis 25 d. A.) gewährt wird und um die Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenbeihilfe (AIH), die nach Maßgabe einer Konzernbetriebsvereinbarung des MAN-Konzerns vom 15. Dezember 1988 (Bl. 93 bis 98 d. A.) gewährt wird. Die Versorgungsleistungen werden durch die MAN-Unternehmensberatung GmbH im Auftrag der einzelnen konzernangehörigen Unternehmen, wozu die Beklagte gehört, festgesetzt.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 teilte die Festsetzungsstelle dem Kläger mit, dass seine AIH-Rente 241,70 DM monatlich betrage. Dabei wurde eine tatsächliche Dienstzeit vom 16. Mai 1960 bis 31. Dezember 1997 – also 37,67 Jahre zugrunde gelegt. Diese tatsächliche Dienstzeit wurde mit der möglichen Dienstzeit in Höhe von 39,38 Jahren ins Verhältnis gesetzt. Ferner wurde die Rente um den Faktor 0,078 gekürzt, da der Kläger die Rente bereits seit dem 01. Januar 1998 und nicht erst nach Vollendung seines 63. Lebensjahres – also ab dem 01. März 2000 – bezieht.
Mit Schreiben vom 15. Juli 1998 teilte die Festsetzungsstelle dem Kläger ferner mit, dass er eine Dienstzeitrente in Höhe von monatlich 97,95 DM beziehen werde. Auch hier wurde von einer tatsächlichen Dienstzeit in dem Zeitraum vom 16. Mai 1960 bis 31. Dezember 1997 – also von 37,67 Jahren ausgegangen. Bei der Berechnung der Dienstzeitrente nahm die Beklagte Abschläge wegen des 25-jährigen und des 35-jährigen Dienstjubiläums und den hierfür erfolgten Zahlungen vor. Weiterhin erfolgte ein Abschlag für die Zahlung einer Abfindung. Schließlich nahm die Beklagte einen Abschlag von 8,58 Jahren vor, da der Kläger die Dienstzeitrente bereits seit 01. Januar 1998 und nicht erst seit 01. März 2000, d. h. nach Vollendung des 63. Lebensjahres, erhält. Die Beklagte hat damit lediglich eine Dienstzeit von insgesamt 12,31 Jahren der Rentenberechnung zugrunde gelegt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sowohl die AIH-Rente als auch die Dienstzeitrente falsch berechnet. Die erfolgten Kürzungen seien unzulässig gewesen.
Mit seiner am 07. Januar 1999 beim Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung der in der Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. September 1999 entstandenen Differenz sowie die Zahlung der jeweils höheren Renten ab dem 01. Oktober 1999.
Der Kläger hat beantragt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.369,05 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.181,82 DM seit 23. Januar 1999 sowie weitere 4 % Zinsen aus 1.187,23 DM seit 08. Oktober 1999 zu ...