Rz. 23
Abs. 2 betrifft Bezieher von Qualifizierungsgeld. Hier genügt nicht bereits ein bestehender Anspruch auf das Qualifizierungsgeld oder das in Abs. 1 verwendete Zustehen dieser Leistung. Qualifizierungsgeld wird vom Arbeitnehmer bezogen, wenn es ihm bewilligt und ausgezahlt wird, er es also tatsächlich erhält. Darüber hinaus liegt ein Bezug von Qualifizierungsgeld auch vor, wenn der Anspruch darauf ganz oder teilweise aufgerechnet, verrechnet, abgezweigt oder aus sonstigen Gründen einbehalten wurde (vgl. §§ 48 ff. SGB I). Allerdings ist § 48 SGB I aufgrund der Verweisung in § 82a Abs. 5 Satz 2 auf u. a. § 107 nicht anzuwenden.
Rz. 24
Abs. 2 liegt die Überlegung zugrunde, Arbeitnehmer neben dem Angebot des Qualifizierungsgeldes zusätzlich dadurch zur Teilnahme an einer betrieblichen Weiterbildungsmaßnahme zu motivieren, dass ergänzende Leistungen, die das verbliebene Arbeitsentgelt und das Qualifizierungsgeld aufstocken, bis zur Höhe des Soll-Entgelts anrechnungsfrei bleiben. Werden solche Leistungen erbracht, kann der Arbeitnehmer damit während der Weiterbildungsmaßnahme grundsätzlich so gestellt werden wie ohne die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme in dem Sinne, dass er gegenüber dem Arbeitsentgelt im Referenzzeitraum keine Abstriche hinnehmen muss.
Der Arbeitgeber erhält die Möglichkeit, solche Leistungen zu erbringen, und sie dem Arbeitnehmer z. B. im Vorfeld von Weiterbildungsmaßnahmen vorzuschlagen. Letztlich soll auch durch die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf überwunden und dadurch nicht nur der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers gesichert werden, sondern auch der Personalbedarf des Arbeitgebers im Hinblick auf das Bestehen im Wettbewerb erfüllt werden.
Rz. 25
Auf Leistungen, die der Arbeitnehmer außerhalb des Bezuges von Qualifizierungsgeld erhält, kommt es für Abs. 2 nicht an. Letztlich liegt es in seiner Gestaltungsfreiheit, Leistungen an den Arbeitnehmer so zu erbringen, dass sie diesem auch zugutekommen können und nicht auf staatliche Leistungen angerechnet werden. Andererseits hat auch der Arbeitgeber keinen Anlass dazu, Leistungen zu erbringen, die dem Arbeitnehmer gegenüber den vorausgegangenen Verhältnissen ohne Arbeitsausfall als Folge der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zu einem höheren Einkommen verhelfen.
Rz. 26
Die Gleichung des Abs. 2 begrenzt die Anrechnungsfreiheit auf das Soll-Entgelt im Referenzzeitraum; diese besteht also, wenn die Leistung nach Abs. 2 zuzüglich des Qualifizierungsgeldes dieses Soll-Entgelt unterschreitet oder erreicht, nicht aber übersteigt. Höhere Leistungen werden auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, bis der Grenzwert des Soll-Entgelts aus dem Referenzzeitraum erreicht wird. Unterschiede zwischen dem Soll-Entgelt im Referenzzeitraum und dem Arbeitsentgelt aus anderen Entgeltabrechnungszeiträumen vor der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme sind unbeachtlich. Insoweit kann der Arbeitgeber sie nicht ausgleichen (abgesehen von der rechnerischen Möglichkeit, die Leistung so hoch anzusetzen, dass sie mangels verbliebenem Qualifizierungsgeld nicht mehr auf das Soll-Entgelt im Referenzzeitraum gemindert werden kann), bei einem besonders hohen Soll-Entgelt im Referenzzeitraum die Leistung aber so ansetzen, dass sie das Qualifizierungsgeld nur bis zu einer geringeren Höhe aufstockt. Dabei ist der Arbeitgeber in seiner Wahl frei. Das Gesetz verlangt jedenfalls insoweit auch keine Bindung in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Rz. 27
Abs. 2 Nr. 1 stellt im Rahmen des Soll-Entgelts aus dem Referenzzeitraum Leistungen des Arbeitgebers anrechnungsfrei, die er dem teilnehmenden Arbeitnehmer gerade deshalb gewährt. Des Hinweises im Gesetz auf eine Maßnahme nach § 82a hätte es nicht bedurft, weil es ansonsten zu keinem Bezug von Qualifizierungsgeld kommen würde, Abs. 2 also keinen Anwendungsbereich hätte. Es genügt, wenn der Arbeitgeber angibt, die Leistung wegen der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme zu gewähren. Abs. 2 Nr. 1 fordert im Wortlaut kein bestehendes Arbeitsverhältnis (wie in Abs. 2 Nr. 2), aber eine Arbeitgeberleistung. Das wäre widersprüchlich. Gedacht ist eine Arbeitgeberleistung wegen der Teilnahme an der Maßnahme, dabei handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt, also um eine Leistung ohne Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sondern sozusagen um eine Leistung wegen Teilnahmeleistung des Arbeitnehmers. Auf einen etwaigen Umfang verbliebener Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kommt es dabei nicht an, diese hat sich auf die Bemessung des Qualifizierungsgeldes ausgewirkt, das in die Berechnung des Grenzwertes eingeht.
Auf übertriebene förmliche Erklärungen und Nachweise des ursächlichen Zusammenhangs von Teilnahme und Leistung für die Freistellung von der Anrechnung sollte in der Verwaltungspraxis zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes verzichtet werden.
Rz. 28
Abs. 2 Nr. 2 stellt auf die Fallgestaltung ab, dass wegen der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme daneben keine...