Rz. 11
Abs. 3 betrifft Personen mit Aufenthaltstiteln nach
- § 25 Abs. 3 AufenthG (Ausländer, bei denen ein Abschiebungsverbot vorliegt),
- § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (Ausländer mit verlängerter Aufenthaltserlaubnis, weil das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nach den Umständen des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde),
- § 25 Abs. 5 AufenthG (Ausländer mit unverschuldeter, rechtlicher und tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise, wobei mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung mindestens 18 Monate lang ausgesetzt worden ist),
- § 31 AufenthG (Ausländer mit eigenständigem Aufenthaltsrecht als Ehegatte, z. B. nach dem Tod des Ehegatten),
- § 30 AufenthG oder §§ 32 bis 34 AufenthG (Ausländer, der als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis einer solchen aufgrund der Vorschriften für den Ehegattennachzug, Kindernachzug, für im Bundesgebiet geborene Kinder und Kinder in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Elternteil, das sich berechtigt in Deutschland aufhält, eine Aufenthaltserlaubnis besitzt).
Rz. 12
Die Ausbildungsförderung wird mit Leistungen der Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsbegleitenden Hilfen, dem Ausbildungsgeld und Assistierter Ausbildung geöffnet. Die jeweiligen Maßnahmen müssen bis zum 31.12.2019 beginnen.
Rz. 13
Abs. 3 setzt einen Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens 3 Monaten voraus. Eine Förderung kann frühestens am Tag nach Ablauf von 3 Monaten des Aufenthaltes in der geforderten Qualität beginnen. Die Frist von 3 Monaten beginnt nicht vor der Einreise nach Deutschland. Sie kann ferner nicht vor dem ersten Tag des Aufenthaltes beginnen, an dem der Aufenthalt entweder rechtmäßig, gestattet oder geduldet ist. Ein rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt in Deutschland darf 3 Monate lang nicht unterbrochen werden. Andernfalls beginnt die Frist am ersten Tag des "neuen" rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthaltes neu. Tage mit unterschiedlichem Charakter, z. B. mit gestattetem, danach mit geduldetem Aufenthalt unterbrechen die geforderte Frist für den Mindestaufenthalt nicht. Die verlangte Frist nach Abs. 3 ist erfüllt, wenn 3 Monate seit dem ersten rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt ununterbrochen abgelaufen sind. Das ist an dem Tag der Fall, der 3 Monate später dasselbe Tagesdatum trägt wie der erste zur Frist zugehörige Tag, also z. B. der 15. Mai nach einer Frist, die am 15. Februar begonnen hat. Fällt der erste Tag auf den 31. März oder den 31. August, endet die Frist mit Ablauf des Kalendermonats 3 Monate später, die Fördervoraussetzungen sind zu Beginn des darauffolgenden Kalendermonates erfüllt (1. Juli bzw. 1. Dezember).