Kindergeld-Regelung für Nicht-EU-Ausländer war verfassungswidrig

Für viele Familien ist das Kindergeld eine wichtige Stütze. Bestimmten Müttern und Vätern aus dem Nicht-EU-Ausland wurde die Leistung über viele Jahre verweigert - zu Unrecht, wie sich jetzt herausstellt. Profitieren dürften davon aber nur noch wenige.

Etliche Familien aus Nicht-EU-Ländern haben in Deutschland jahrelang zu Unrecht kein Kindergeld bekommen. Das Bundesverfassungsgericht erklärte im Nachhinein eine Vorschrift für verfassungswidrig und nichtig, die von 2006 bis 2020 in Kraft war. Das wurde am 3.8.2022 in Karlsruhe mitgeteilt. 

Anspruch auf Kindergeld erst nach drei Jahren

Danach stand Menschen, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach Deutschland gekommen sind, das Kindergeld erst nach mindestens dreijährigem Aufenthalt zu. Außerdem hing der Anspruch von einer Integration in den Arbeitsmarkt ab - und dieser zweite Punkt war nach der Entscheidung der Richterinnen und Richter nicht gerechtfertigt. Sie hatten 2012 schon eine wortgleiche Regelung zum Erziehungs- und späteren Elterngeld gekippt. Zum 1.3.2020 änderte der Gesetzgeber dann die Vorschrift beim Kindergeld.

Finanzielle Auswirkungen der Entscheidung

Größere finanzielle Auswirkungen dürfte das Ganze nicht haben. «Bescheide, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftig sind, bleiben von der Nichtigerklärung unberührt», heißt es im Beschluss ganz am Ende. Es bleibe dem Gesetzgeber aber «unbenommen, eine andere Regelung zu treffen».

Wer profitiert von der Entscheidung?

Damit profitieren zunächst einmal nur betroffene Mütter und Väter, die gegen die Ablehnung ihres Kindergeld-Antrags geklagt hatten und deren Verfahren noch laufen. Mehrere Fälle sind etwa beim Niedersächsischen Finanzgericht anhängig. Die Richter dort hatten 2014 die Überprüfung in Karlsruhe angestoßen, weil sie den gesamten zweiten Teil des Paragrafen im Einkommensteuergesetz (§ 62) für verfassungswidrig hielten. Unter die Lupe genommen wurde nun aber nur eine Untervorschrift, der Rest war für die Fälle nicht maßgeblich.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Das Kindergeld soll die grundlegende Versorgung von der Geburt bis mindestens zum 18. Geburtstag sichern. Derzeit gibt es monatlich für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Für Gutverdiener sind die alternativ vorgesehenen Freibeträge bei der Steuer oft die günstigere Variante.

Wer erhält Kindergeld?

Bis Ende 1989 bekamen alle Familien in Deutschland Kindergeld. Seither gab es mehrere Anpassungen. Heute steht die Leistung allen Deutschen und allen EU-Ausländern zu, die hier leben und arbeiten. Für Menschen aus bestimmten weiteren Staaten gelten Sonderregelungen.

Kindergeldanspruch für Nicht-EU-Ausländer

In dem Karlsruher Verfahren ging es um die Gruppe der sogenannten nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländer und hier wiederum nur um die Menschen mit humanitären Aufenthaltstiteln. Nach der Neuregelung bekommen sie nun generell Kindergeld, wenn sie seit mindestens 15 Monaten in Deutschland sind. In der alten Fassung wurde zusätzlich zur Aufenthaltsdauer vorausgesetzt, dass sie entweder erwerbstätig oder in Elternzeit sind oder Arbeitslosengeld I beziehen.

Verfassungsgericht: Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt

Diese Ungleichbehandlung ist laut Verfassungsgericht nicht gerechtfertigt. Es sei zwar legitim, nur den Eltern Kindergeld zu gewähren, die voraussichtlich dauerhaft bleiben. Bei den Menschen, die aus humanitären Gründen da sind, lasse sich das aber nicht an der Erwerbstätigkeit ablesen. In den meisten Fällen komme es vor allem auf die Situation im Herkunftsstaat an, nicht auf die eigenen Pläne.

Einige der Eltern, deren Klagen in Niedersachsen anhängig sind, hatten vorübergehend das Kindergeld verloren, weil sie einige Monate auf Arbeitslosengeld II zurückgefallen waren, ehe sie einen neuen Job fanden. Das zeige, dass die Regelung der tatsächlichen Situation der Betroffenen nicht gerecht geworden sei, schreiben die Richter.

Erst am Montag hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) beanstandet, dass Zuzügler aus anderen EU-Staaten in Deutschland in den ersten drei Monaten kein Kindergeld bekommen, wenn sie keine inländischen Einkünfte haben. Damit hatte das Karlsruher Verfahren nichts zu tun.

Hinweis: BVerfG, Urteil v. 28.6.2022, 2 BvL 9/14, 2 BvL 10/14, 2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14, 2 BvL 13/14, 2 BvL 14/14

dpa

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