Rz. 4
Anders als für Auszubildende in Betrieben und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten ist die eigene Wohnsituation nicht ausschlaggebend dafür, ob der Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen BAB erhält, sondern wie viel er erhält. Die Höhe des jeweiligen Bedarfs hat der Gesetzgeber nach 3 Wohnbereichen gegliedert.
2.1 Unterbringung im Haushalt der Eltern (Abs. 1)
Rz. 5
Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wird bei einer berufsvorbereitenden Maßnahme der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (ab dem 1.8.2019: 243,00 EUR und ab dem 1.8.2020 247,00 EUR, vgl. 26. BaföG-ÄndG) zugrunde gelegt. Nach Abs. 1 ist von einer Unterbringung im Haushalt der Eltern (Adoptiveltern oder eines Elternteils) immer dann auszugehen, wenn im weitesten Sinne eine häusliche Gemeinschaft besteht. Sie charakterisiert sich dadurch, dass die Grundversorgung, also Wohnraum und Grundbedürfnisse des Lebens, von den Eltern zur Verfügung gestellt werden.
Rz. 6
Wer hingegen in einer Wohnung oder einem Haus der Eltern zur Miete wohnt und zudem einen eigenständigen, d. h. getrennten Haushalt führt, ist demzufolge nicht im Haushalt der Eltern untergebracht. Sein Bedarf richtet sich nach Abs. 3.
2.2 Sonstige Unterkunft (Abs. 2)
Rz. 7
Der Bedarf dessen, der auswärts untergebracht ist und weder im Haus der Eltern noch in einem Internat oder einem Wohnheim wohnt, ergibt sich aus Abs. 2 dieser Vorschrift; der auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG erweist. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG beträgt der Bedarf für den Lebensunterhalt ab dem 1.8.2019 580,00 EUR und ab dem 1.8.2020 585,00 EUR. Der Bedarf für die Unterkunft bei Teilnehmenden an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, die außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils untergebracht sind, wird ab dem 1.8.2019 durch den Verweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG als einheitlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Dieser ersetzt die bisherige Regelung, nach der ein im Pauschal-Grundbetrag für Lebensunterhalt enthaltener Pauschalbetrag für die Unterkunftskosten bedarfsabhängig bis zur Höhe des einheitlichen Pauschalbetrags nach dem BAföG aufgestockt werden konnte. Satz 2 in der bis zum 31.7.2019 geltenden Fassung wurde daher aufgehoben. Die Agenturen für Arbeit werden auf diese Weise von der Prüfung des bedarfsabhängigen Zuschlags befreit. Gleichzeitig wird eine Angleichung an die Leistungen des BAföG vollzogen (BT-Drs. 19/9478 S. 17). Auch bei der Unterbringung in einer im Eigentum der Eltern stehenden auswärtigen Immobilie besteht ein Anspruch nach Abs. 2 (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 62 Rz. 25).
Rz. 8
Die Kosten der Unterkunft umfassen Miete und zusätzliche (nicht bereits in der Miete enthaltene) Nebenkosten (z. B. Heizung, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gemeinschaftsantennenanlage).
2.3 Unterbringung im Wohnheim oder Internat (Abs. 3)
Rz. 9
Abs. 3 entspricht im Wesentlichen § 61 Abs. 3, der die Bedarfe bei der BAB regelt. Bei einer Unterbringung mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung zuzüglich 101,00 EUR (ab 1.8.2019, vorher: 96,00 EUR; ab 1.8.2020: 103,00 EUR) monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt (Abs. 3). Von einem Wohnheim im Sinne dieser Vorschrift ist dann auszugehen, wenn es sich um eine "institutionalisierte Einrichtung" handelt, also insbesondere Jugendwohnheime, Außenwohngruppen, betreute Wohnungen und Wohngemeinschaften, sofern diese von einem Träger der Jugendhilfe bzw. Jugendsozialarbeit eingerichtet und/oder betreut werden. Dabei muss die Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat auf die Dauer der Gesamtmaßnahme angelegt sein (Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 62 Rz. 4). Weitere Voraussetzung ist, dass für die Kosten der Verpflegung und Unterkunft ein amtlicher Pflegesatz festgesetzt ist. Bei der Unterbringung Minderjähriger ist es zudem erforderlich, dass sie sozialpädagogisch betreut werden. Allein das Zusammenleben als reine Wohngemeinschaft (WG) in einer Privatwohnung erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale von Abs. 3.
Rz. 10
Als amtlich festgesetzte Kosten gelten Beträge, die von den dafür zuständigen Stellen in den Ländern oder den dort dafür eingerichteten Pflegesatzkommissionen bestimmt werden. Sind sie von diesen Institutionen nicht festgesetzt, werden die von den Jugend- oder Sozialämtern anerkannten Kosten herangezogen.
Rz. 11
Eine Unterbringung mit voller Verpflegung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn bei Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat
- dort zwar einzelne, nicht aber alle Mahlzeiten eingenommen werden, der Träger des Wohnheimes/Internates jedoch die fehlenden Mahlzeiten in Sachleistungen oder bar ausgleicht, oder
- dieses an den Wochenenden geschlossen ist.
Ein Wohnheim oder Internat gewährt auch dann die volle Verpflegung, wenn die Auszubildenden selbst das Essen zubereiten.
Rz. 12
Bei Unterbringung in einem Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung sind die tatsächlichen Kosten der Verpflegung und Unterbringung (Heimkosten), höchstens aber die...