0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift wurde mit Art. 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger von Leistungen für Bildung und Teilhabe in der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) v. 2.6.2021 (BGBl. I S. 1367) mit Wirkung zum 1.1.2022 (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes) in das SGB IX eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Teilhabestärkungsgesetz in das SGB IX eingefügt (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 19/28834). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die SPD-Bundestagsfraktion hatten in dem Gesetzgebungsverfahren die Einführung einer 4. Staffel der Ausgleichsabgabe (§ 160 Abs. 2) für diejenigen Arbeitgeber vorgesehen, die trotz ihrer Beschäftigungspflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Dies scheiterte aber am Koalitionspartner, der der Auffassung war, dass viele Arbeitgeber nicht ausreichend über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen informiert seien und durch die bisher zuständigen Stellen nicht ausreichend über Fördermöglichkeiten beraten würden. Die Koalitionspartner einigten sich im Ausschuss, von der Einführung einer 4. Staffel der Ausgleichsabgabe abzusehen und beschlossen stattdessen die Einrichtung von Einheitlichen Ansprechpartnern für Arbeitgeber.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Bereits mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 waren zum 1.10.2000 im damaligen Schwerbehindertengesetz Intergrationsfachdienste als besondere arbeits- und berufsbegleitende Fachdienste bei der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben und zur Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben geschaffen worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt stand bei der Einführung der gestaffelten Ausgleichsabgabe zum 1.1.2001 die Frage zur Diskussion, für Arbeitgeber, die trotz einer Beschäftigungspflichtquote keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, eine 4. Staffel der Ausgleichsabgabe einzuführen. Auch damals wurde jedoch die Auffassung vertreten, gerade diese Gruppe der Arbeitgeber hätten oft zu wenig Informationen zu Beschäftigungsmöglichkeiten schwerbehinderter Menschen und zu wenig kompetente Ansprechpartner. Würden solche Ansprechpartner zur Verfügung stehen, würde sich auch bei diesen Arbeitgebern die Beschäftigungssituation möglicherweise verbessern. Die Entwicklung der Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen in den vergangenen Jahren zeigt aber, dass sich insbesondere die Zahl der "Null-Erfüller" nicht verringert hat. Die Einführung der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber kann damit als ein weiterer Versuch gewertet werden, die Einführung einer 4. Staffel der Ausgleichsabgabe erneut zu verhindern und erneut einen Versuch zu unternehmen, diese Gruppe der Arbeitgeber wieder besonders anzusprechen und zu motivieren, ihrer Beschäftigungspflicht doch stärker zu entsprechen.
2.1 Aufgaben der Einheitlichen Ansprechstellen (Abs. 1 und 2)
Rz. 4
Aufgabe der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber ist es, Betriebe, die schwerbehinderte Menschen einstellen wollen oder beschäftigen, zu informieren, zu beraten und bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen.
Neben der Beratung und Unterstützung sollen die Einheitlichen Ansprechstellen Arbeitgeber auch proaktiv ansprechen und diese für die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen sensibilisieren.
2.2 Struktur der Einheitlichen Ansprechpartner (Abs. 3 und 4)
Rz. 5
Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber sollen bundesweit eingerichtet und mit qualifiziertem Personal ausgestattet werden. Sie sollen für Arbeitgeber gut erreichbar, also in der Region gut vernetzt sein, und sich als zentraler Ansprechpartner für Fragen zur Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen etablieren.
2.3 Beauftragung durch die Integrationsämter (Abs. 5)
Rz. 6
Abs. 5 benennt ausdrücklich die bereits bestehenden Integrationsfachdienste, aber auch andere Träger, die im Auftrag der Integrationsämter als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber tätig werden sollen. Bei der Beauftragung geeigneter Träger wirken die Integrationsämter darauf hin, dass flächendeckend Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber zur Verfügung stehen und diese mit Dritten zusammenarbeiten, die über eine zusätzliche Arbeitgeberperspektive verfügen. Geeignete Kooperationspartner können die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Bildungswerke der Wirtschaft, die regionalen Arbeitgeberverbände und Beratungsnetzwerke mit Wirtschaftsnähe sein.
Mit der Änderung des § 193 Abs. 2 ist durch die Regelung in Nr. 9 sichergestellt worden, dass die Integrationsfachdienste diese Aufgabe übernehmen und von den Integrationsämtern die finanziellen Aufwendungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe getragen werden können.
2.4 Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen
Rz. 7
Mit Art. 13c des Teilhabestärkungsgesetzes ist mit Inkrafttreten zum 1.1.2022 auch die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geändert worden.
Durch die Änderung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV wird geregelt, dass die Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch die Information, Berat...