Rz. 19
Beim Arbeitgebermodell wird der Budgetnehmer selbst wie ein Arbeitgeber tätig, indem er selbst Arbeitnehmer einstellt, damit er seinen Teilhabebedarf i. S. d. §§ 4 und 5 befriedigen kann. Das bedeutet, dass er auch alle Rechte (Weisungsbefugnis) und Pflichten, die ein Arbeitgeber hat (Zahlung von Lohn/Gehalt, Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung usw.), besitzt.
In der Regel ist der Budgetnehmer mit den Aufgaben überfordert, so dass er Steuerberater bzw. sog. Lohnbüros in Anspruch nimmt. Die Kosten hierfür werden i. d. R. im Rahmen des Persönlichen Budgets anerkannt, sofern diese Aufwendungen angemessen sind und zusammen mit den sonstigen Aufwendungen des Budgetnehmers die Budgetgrenze (= Kosten des Rehabilitationsträgers für Naturalleistungen nach Abzug aller Rabatte und Zuzahlungen/Eigenbeteiligungen) nicht überschreiten.
Wenn ein Budgetnehmer beim Persönlichen Budget das Arbeitgebermodell wählen möchte, sollte er die vorbereitenden Arbeiten möglichst früh beginnen: Wer einen eigenen Betrieb gründen und somit Arbeitgeber werden möchte, muss zunächst einen eigenen Betrieb anmelden und sich von der Agentur für Arbeit eine Betriebsnummer geben lassen, sobald er einen Angestellten bei sich beschäftigt. Zu diesem Zweck wendet sich der zukünftige Arbeitgeber immer an den Betriebsnummern-Service der Agentur für Arbeit. Näheres zum Verfahren und zur Anmeldung ergibt sich im Intranet unter https://www.arbeitsagentur.de/betriebsnummern-service/alles-wichtige. Außerdem muss sich der Budgetnehmer wegen der zu zahlenden Steuern beim Finanzamt zwecks Steuernummer anmelden. Damit geht auch die Verpflichtung einher, für die Arbeitnehmer Steuern zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen.
Nach Erhalt der von der Arbeitsagentur vergebenen Betriebsnummer kann der Budgetnehmer prinzipiell seine "Assistenten" zur Befriedung seines Teilhabebedarfs aussuchen und einstellen. Diese sollten insbesondere bei medizinischen Assistenzleistungen die berufliche Qualifikation (z. B. Krankenschwesterausbildung) mitbringen, sofern für die Assistenz eine solche notwendig erscheint.
Rz. 20
Die Assistenten können auch aus dem privaten Umfeld, also aus der Familie, der Nachbarschaft oder dem Freundeskreis rekrutiert werden. Zu beachten ist aber, dass die Ehefrau und die Verwandten des ersten Verwandtschaftsgrades (erster Grad der auf- bzw. abfallenden Linie) bereits aufgrund des Familienverbundes zu Assistenzleistung verpflichtet sind; daher ist mit dem Budgetgeber abzuklären, ob die Assistenzleistungen dieser "engen" Familienangehörigen im Rahmen des Persönlichen Budgets vergütet werden können (Anmerkung: Eine Anerkennung ist denkbar, wenn die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit beendet, um im Rahmen des Persönlichen Budgets Assistenzdienste zu übernehmen). Der Autor empfiehlt, sich im Vorfeld mit dem Budgetgeber abzustimmen, für wie viele Stunden im Rahmen des Persönlichen Budgets eine Assistenz anerkannt wird. Dementsprechend müssen ausreichend Arbeitnehmer eingestellt werden. Realistisch bei einer 24-stündigen Versorgung sind 4 bis 5 hauptberufliche und daneben mehrere nebenberufliche Arbeitnehmer. Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmer sind einzurechnen. Aus Qualitätssicherungsgründen ist es dem Budgetnehmer nicht zuzumuten, ausschließlich auf geringfügig Beschäftigte i. S. d. §§ 8, 8a SGB IV zurückzugreifen (SG Heilbronn, Urteil v. 10.4.2006, S 5 SO 1230/06 ER).
Eine Vergütung nach dem marktüblichen Preis ist von den Budgetnehmern anzuerkennen. Sind die Arbeitsverträge geschlossen, sind die Arbeitnehmer – egal ob versicherungspflichtig oder versicherungsfrei – bei der Krankenkasse anzumelden. Dieses zieht dann die Berechnung und Abführung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach sich. Die Krankenkasse leitet die Anmeldung auch an die anderen Versicherungsträger weiter.
Lediglich bei dem Träger der Unfallversicherung muss die Anmeldung separat erfolgen; der Versicherungsbeitrag wird nicht an die Krankenkasse gezahlt, sondern nach Aufforderung direkt an den Unfallversicherungsträger überwiesen.
Eine Besonderheit gilt für Minijobber. Das sind Assistenten, die lediglich auf einer Basis von maximal 520,00 EUR (bis 30.9.2022 450,00 EUR) monatlich entlohnt werden und dementsprechend geringe Stundenzahlen haben. In diesem Fall ist für die Anmeldung der Arbeitskräfte die Minijob-Zentrale bei der Bundesknappschaft, Bochum, zuständig. Auch die Steuern, die für einen geringfügig Beschäftigten anfallen, werden in pauschaler Form direkt an die Minijob-Zentrale entrichtet. Zu beachten ist, dass der Minijobber i. d. R. aufgrund der pauschalen Berechnung der Abgaben regelmäßig weniger Steuern und Sozialabgaben zahlt wie ein anderer Arbeitnehmer (Haushaltsscheckverfahren). Dieses senkt natürlich die Höhe des Persönlichen Budgets. Die Aufwendungen für die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, die Beiträge für die Umlagen U1 und U2 aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) und die Abf...