Rz. 23
Voraussetzung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets ist der Abschluss einer Zielvereinbarung (außer, wenn ausnahmsweise die Pflegekasse allein nur für ihre Leistungen ein persönliches Budget erbringen will; vgl. Abs. 4 S. 1 und 3). Die Zielvereinbarung umfasst im Normalfall alle Details des vereinbarten Persönlichen Budgets, die im gesamten vorausgehenden Prozess ausgehandelt wurden.
Die Zielvereinbarung konkretisiert vor allem die gegenseitigen Pflichten. Die Zielvereinbarung kann dementsprechend als Auflage für beide Parteien verstanden werden und erlangt Verbindlichkeit durch den zu bewilligenden Verwaltungsakt (vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X). Sie wird zwischen Budgetnehmer und dem leistenden – bei einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget vom budgetbeauftragten – Träger abgeschlossen.
Das Verwaltungsverfahren endet erst mit Erlass des Verwaltungsaktes an den Betroffenen – und zwar auch dann, wenn die Unterschriften in der Zielvereinbarung bereits geleistet wurden.
Wurden nicht alle Wünsche des Budgetnehmers erfüllt, ist der Verwaltungsakt auf jeden Fall mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die Zielvereinbarung muss gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 nachvollziehbar die Ergebnisse des Bedarfsfeststellungsverfahrens darstellen und folgende Mindestangaben enthalten:
- die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele (wer was und wozu in welchem Zeitraum mit welchen Auflagen und Verwendungszweck zu erfüllen hat),
- die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs (Nachweis der zweckgebundenen Verwendung des im Rahmen des Persönlichen Budgets bereit gestellten Geldes durch den Budgetnehmer; das dient aber auch der Feststellung, ob das bereit gestellte Geld ausreicht, den Hilfe-/Teilhabebedarf zu decken, vgl. Rz. 28),
- die Qualitätssicherung (vgl. Rz. 28) sowie
- die Höhe des Teil- und des Gesamtbudgets (Aufstellung, wie sich das Persönliche Budget in seiner Höhe zusammensetzt).
Nach Auffassung des Autors sollten in der Praxis insbesondere folgende Tatbestände in der Zielvereinbarung geregelt werden:
- Genauer Name und Adresse des Budgetnehmers und des Budgetgebers – bei trägerübergreifenden Budgets die Namen und Adresse der unterschiedlichen Budgetgeber, wobei der von den anderen Budgetgebern beauftragte Budgetgeber (als Verhandlungsführer und Koordinator oder auch als „beauftragter Rehabilitationsträger“ bezeichnet) noch einmal ausdrücklich benannt wird,
- Benennung der Art, der Rechtsgrundlage und des Umfangs der Naturalleistungen, die in ein Persönliches Budget umzuwandeln sind (z. B. Verweis auf einen früheren Feststellungsbescheid). Der bzw. die Rehabilitationsträger/Leistungsträger haben darauf zu achten, dass die Kosten, die durch die Bereitstellung der Leistungen in Natur nach Abzug von Rabatten und Zuzahlungen anfallen (= Höchstgrenze des Persönlichen Budgets) transparent in einem Aktenvermerk oder Bescheid festgehalten werden; dadurch setzen sich die Budgetgeber nicht dem Vorwurf aus, das ausgehandelte Persönliche Budget würde die Kosten der in Natur gewährten Sach- und Dienstleistungen überschreiten,
- Höhe des Persönlichen Budgets (Höhe des monatlichen Zahlbetrages – beim trägerübergreifenden Budget auch, wer was in welcher Höhe für was zahlt; dabei ist zu beachten, dass der jeweils geltende Mindestlohn (ab 1.10.2022 12,00 EUR je 60 Minuten; vgl. Gesetz v. 28.6.2022, BGBl. I S. 969) nicht unterschritten wird,
- Zweck, für den das im Rahmen des Persönlichen Budgets zur Verfügung gestellte Geld ausschließlich verwendet werden darf,
- Mitteilungspflichten des Budgetnehmers bei Änderungen der Verhältnisse,
- Leistungs-/Zahlungsbeginn,
- Dauer und Frequenz der Zahlungen (ggf. auch Berücksichtigung unterschiedlicher Zahlungs-/Leistungsdauer einzelner Leistungsträger),
- Bankverbindung,
- Hinweis, dass mit der Auszahlung des Budgets an den Budgetnehmer dessen Anspruch gegen die beteiligten Leistungsträger insoweit erfüllt ist,
- Pflicht bezüglich des Nachweises, wie das im Rahmen des Persönlichen Budgets zur Verfügung gestellte Geld verwendet wurde (Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen, ggf. Pflicht zur Vorlage von Arbeitsverträgen usw.),
- Grundsätzliche Dauer (Laufzeit) des Persönlichen Budgets,
- Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen das Persönliche Budget endet oder sonst gekündigt werden kann und Wirkung von Kündigungen erst ab dem nächsten/übernächsten/ ... Kalendermonate (weil das Geld im Voraus gezahlt wird),
- Anpassung des Persönlichen Budgets bei Änderung der Verhältnisse auf Antrag,
- Verpflichtung des Budgetnehmers, auf die Qualität der zu erbringenden Leistungen selbst zu achten (ggf. auch Vereinbarung, welche Kriterien die vom Budgetnehmer gewählten Kräfte erfüllen müssen, z. B. bei Bedarf abgeschlossene Ausbildung als Krankenschwester),
- Verpflichtung des Budgetnehmers, alle Arbeitnehmer zumindest in Höhe des Mindestlohnes zu bezahlen, nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung anzumelden und auch alle sonstigen Arbeitgeberverpflichtunge...