Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 TVöD oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 TVöD zusteht, erhalten nach § 27 Abs. 1 TVöD einen Zusatzurlaub. Dieser beträgt einen Arbeitstag

  • bei Wechselschichtarbeit für je 2 zusammenhängende Monate und
  • bei Schichtarbeit für je 4 zusammenhängende Monate.

Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich der VKA soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden (27 Abs. 3 TVöD).

Insoweit wird auf die Erläuterungen unter dem Stichwort "Urlaub" verwiesen.

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