Ein sog. geteilter Dienst liegt vor, wenn die tägliche Arbeitszeit durch einen Zeitraum unterbrochen wird, der über die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinausgeht, wobei sich üblicherweise der Beginn der täglichen Arbeitszeit nicht ändert.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter arbeitet täglich von 7 bis 11 Uhr und von 16 bis 19 Uhr.

Geteilte Dienste ohne regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens 2 Stunden sind keine Schichtarbeit i. S. v. § 7 Abs. 2 TVöD.[1] Auch wenn in dem vorgenannten Beispiel zwischen 7 und 16 Uhr "mindestens 2 Stunden" liegen, wechselt der tägliche Beginn der Arbeitszeit nicht. Bei geteilten Diensten beginnt die tägliche Arbeitszeit nachmittags nicht neu, weil sie grundsätzlich nur einmal am Tag beginnen kann. Werden bei täglich gleichem Arbeitsbeginn nach einer Arbeitsunterbrechung an demselben Tag weitere Arbeitsleistungen erbracht, wird die tägliche Arbeitszeit fortgesetzt und nicht ein zweites Mal neu begonnen.[2] Ein geteilter Dienst stellt zwar wegen der Inanspruchnahme in einer verlängerten Zeitspanne gegenüber einem "normalen", lediglich durch Arbeitspausen unterbrochenen Arbeitstag eine zusätzliche Belastung dar. Gegenüber echter Schichtarbeit ist die Belastung aber reduziert, weil der Lebensrhythmus bei einem täglich gleichen Arbeitsbeginn nicht in dem Maße wie bei Schichtarbeit aus dem Gleichgewicht gebracht wird.[3]

§ 6 Abs. 5 TVöD steht der Anordnung von geteilten Diensten nicht entgegen.[4] Die dort geregelten Sonderformen der Arbeit i. S. v. § 7 TVöD lassen nicht den Schluss zu, dass andere – tarifvertraglich nicht geregelte – Sonderformen unzulässig sind. Der Arbeitgeber kann vielmehr kraft seines Direktionsrechts (§ 106 GewO) berechtigt sein, bei schwankendem Arbeitsanfall Beschäftigte nur während der täglichen Stoßzeiten zu beschäftigen, auch wenn dazwischen mehrere Stunden liegen, für die kein Entgelt gezahlt wird.[5]

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