Neben der Beschäftigungspflicht und der damit zusammenhängenden Ausgleichsabgabe legt das SGB IX dem Arbeitgeber noch zahlreiche andere Verpflichtungen zur Integration schwerbehinderter Arbeitnehmer auf.
6.1 Prüfungspflicht bei Einstellung
Die Beschäftigungspflicht stellt eine öffentliche Pflicht des Arbeitgebers dar; sie gibt einem schwerbehinderten Menschen kein subjektives Recht auf Einstellung gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber. Jedoch hat der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 SGB IX bei der Besetzung frei werdender oder neuer Arbeitsplätze unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung zu prüfen, ob diese Arbeitsplätze insbesondere mit dem bei der Agentur für Arbeit gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Der Arbeitgeber hat dazu frühzeitig Verbindung mit der Agentur für Arbeit aufzunehmen. Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitgebern geeignete schwerbehinderte Menschen vorzuschlagen. Über die Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit - ebenso wie über vorliegende Bewerbungen schwerbehinderter Menschen - sind die Schwerbehindertenvertretung (SV) und der Betriebs- bzw. Personalrat unmittelbar nach Eingang zu unterrichten, (bußgeldbewehrt nach § 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX). Im weiteren Verfahren ist die SV umfassend zu unterrichten und ebenso wie Betriebs- bzw. Personalrat zu hören. Darüber hinaus hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und ein Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen (§ 95 Abs. 2 SGB IX). Die beabsichtigte Entscheidung ist der SV sowie dem Betriebs- bzw. Personalrat unverzüglich mitzuteilen.
Erfüllt der Arbeitgeber die Pflichtquote nicht und sind die SV oder der Betriebs- bzw. Personalrat nicht mit dem Ergebnis der Prüfung einverstanden, muss der Arbeitgeber seine Entscheidung mit der SV und dem Betriebs- bzw. Personalrat unter Darlegung der Gründe erörtern. Dabei ist auch der schwer behinderte Stellenbewerber, dessen Einstellung nicht beabsichtigt ist, anzuhören. Die Nichteinhaltung dieses Verfahrens ist bußgeldbewehrt nach § 156 Abs. 1 Nr. 8, 9 SGB IX.
Im Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Einstellung hat der Arbeitgeber die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung beizufügen. Der Betriebs-/Personalrat kann auf Veranlassung der Schwerbehindertenvertretung bei Verletzung der Pflicht nach § 81 Abs. 1 SGB XI die Verweigerung der Zustimmung beschließen. Die Einstellung des Nichtbehinderten ist in diesem Fall "blockiert".
Keine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgt, wenn der schwerbehinderte Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnt (§ 81 Abs. 1 SGB IX).
6.2 Verbot der Benachteiligung - Entschädigungsanspruch
Ein schwerbehinderter Mensch darf bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses oder bei einer sonstigen Vereinbarung oder Maßnahme, insbesondere beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der von dem schwerbehinderten Menschen auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentlich und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Macht im Streitfall der schwerbehinderte Mensch Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt die Beweislast, dass dem nicht so ist, der Arbeitgeber.
Ein besonderes Problem stellt sich für den Arbeitgeber bei der Bewerberauswahl. Lädt er einen schwerbehinderten Menschen nicht zum Vorstellungsgespräch ein, läuft er Gefahr, mit einer Schadensersatzklage wegen Diskriminierung überzogen zu werden. Daher empfiehlt sich in diesen Fällen folgendes Vorgehen: Kommt ein Bewerber aus objektiven Gründen von vornherein nicht in Betracht, z.B. weil ihm für die Stelle unverzichtbare körperliche oder geistige Fähigkeiten fehlen, so sollte sich der Arbeitgeber mit der Schwerbehindertenvertretung ins Benehmen setzen. Stimmt diese zu, kann von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses hat der Bewerber einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 81 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Dieser Anspruch ist der Höhe nach auf drei Monatsverdienste beschränkt, wenn der schwerbehinderte Bewerber auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wäre.
Der Anspruch auf Entschädigung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend zu machen.
Diese Regelungen über eine angemes...