Rz. 27
Nach den Intensionen des Gesetzgebers gehört die Führung des Haushalts bei Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad zu den Familienpflichten, die nicht vergütet werden. Dieses wird mit der Erfüllung der aus der familienhaften Bindung erwachsenen sittlichen Verpflichtung begründet, Verwandten und Verschwägerten bei Krankheit Hilfe und Pflege zu leisten (Näheres hierzu vgl. BSG, Urteil v. 16.11.1999, B 1 KR 16/98 R). Die Regelung scheint wegen des Grundsatzes der Solidarität und der Eigenverantwortung (§ 1) sachgerecht. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad werden deshalb keine Kosten für deren "Arbeit" im Haushalt der Versicherten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch der Ersatzkraft
- die ihr notwendig entstandenen Fahrkosten (um zum weiterzuführenden Haushalt zu gelangen, vgl. Rz. 28) und
- den entgangenen (Netto-)Verdienstausfall (z. B. bei unbezahltem Urlaub des Verwandten/Verschwägerten, um als Vertrauensperson den Haushalt weiterzuführen; vgl. Rz. 39 ff.)
erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht (§ 24h Satz 2 i. V. m. § 38 Abs. 4 Satz 2).
Nicht erstattungsfähig sind die Verpflegungskosten für den aushelfenden Verwandten/Verschwägerten, da diese auch sonst anfallen würden.
Rz. 28
Als Fahrkosten sind die Kosten für die tatsächlich benutzten Verkehrsmittel der Ersatzkraft zu berücksichtigen. Hierbei ist das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 zu berücksichtigen (z. B. günstigste Fahrtkarte bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ggf. Vierer-Ticket, Wahl einer Wochen- oder Monatskarte; vgl. § 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 1).
Bei der Wegstreckenentschädigung für tatsächlich zurückgelegte Fahrten der Ersatzkraft mit dem privaten Pkw kann nach Auffassung des Autors für jeden gefahrenen Kilometer die Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 BRKG gezahlt werden. Bezüglich der Berechnung der Kilometeranzahl und möglicher Höchstbeträge wird auf die Komm. zu § 73 SGB IX verwiesen.
Rz. 29
Zur Berechnung des Verdienstausfalls wird auf Rz. 39 ff. verwiesen.
Rz. 30
Der Grad der Verwandtschaft/Schwägerschaft wird von der werdenden bzw. jungen Mutter aus berechnet.
Ob zwischen ihr und der Ersatzkraft ein Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis besteht, richtet sich nach den §§ 1589 bzw. 1590 BGB.
Verwandtschaftsverhältnis
In gerader Linie sind die Personen miteinander verwandt, die voneinander abstammen (§ 1589 Satz 1 BGB). Wer nicht in gerader Linie verwandt ist, aber von derselben 3. Person abstammt, ist in der Seitenlinie verwandt (§ 1589 Satz 2 BGB). Der Grad der Verwandtschaft ergibt sich dann durch die Anzahl der vermittelnden Geburten zwischen den Personen (§ 1589 Satz 3 BGB), wobei in der geraden Linie die Geburten der einen Linie zählen, in der Seitenlinie die Geburten beider Seiten.
Zu den Verwandten (§ 1589 BGB) bis zum 2. Grad des Leistungsberechtigten zählen Eltern, Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und der angenommenen Kinder), Großeltern, Enkelkinder und Geschwister.
Schwägerschaftsverhältnis
Nach § 1590 BGB sind die Verwandten eines Ehegatten mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. Das bedeutet: Daher ist die werdende bzw. junge Mutter mit den Verwandten ihres Ehegatten in derselben Linie und in demselben Grad verschwägert, wie der Ehegatte mit ihnen verwandt ist.
Ist die Schwägerschaft einmal durch Ehe begründet, entfällt sie durch die Eheauflösung nicht (§ 1590 Abs. 1 und 2 BGB). Nach der Eheauflösung kann aber keine neue Schwägerschaft mehr begründet werden. Allerdings kann durch eine neue Eheschließung ein neues Schwägerschaftsverhältnis zu den Verwandten des neuen Ehegatten begründet werden. Die Versicherte kann somit nach einer erneuten Eheschließung gleichzeitig jeweils 2 Schwiegermütter und -väter im Rechtssinne haben.
Zu den Verschwägerten bis zum 2. Grad zählen Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegerkinder (Schwiegersohn und -tochter), Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder), Großeltern der Ehegatten, Stiefgroßeltern und Schwager/Schwägerin.
Rz. 31
Mit dem Ehegatten ist die werdende bzw. junge Mutter weder verwandt noch verschwägert. Die Regelung des § 24h i. V. m. § 38 Abs. 4 Satz 2, die für den Fall der Haushaltshilfe durch Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad den Anspruch auf Kostenerstattung begrenzt, ist sowohl für den Ehegatten als auch für den geschiedenen Ehegatten der Versicherten analog anzuwenden (BSG, Entscheidung v. 16.11.1999, B 1 KR 16/98 R).
Im Haushalt der schwangeren und bereits rechtskräftig geschiedenen Versicherten lebt ein Kind im Alter von 3 Jahren. Damit es nicht zu einer Frühgeburt kommt, benötigt die Versicherte aufgrund ärztlicher Bescheinigung strenge Bettruhe. Ihr geschiedener und an einem anderen Ort wohnender Ehemann – zurzeit Bezieher von Arbeitslosengeld – führt in dieser Zeit den Haushalt.
Für die...