Rz. 57
Als Nettoarbeitsentgelt bezeichnet man das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Brutto-Arbeitsentgelt des für die Berechnung des Kinderkrankengeldes maßgeblichen Entgeltabrechnungszeitraums. Als Bruttoarbeitsentgelt ist dabei das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV i. V. m. § 1 SvEV zugrunde zu legen.
Als gesetzliche Abzüge gelten die
Rz. 58
Wie gesetzliche Abzüge zu berücksichtigen sind auch
Als gesetzliche Abzüge gelten nicht:
- Beiträge des Arbeitnehmers zur zusätzlichen Alterssicherung (z. B. VBL),
- freiwillige Beiträge zur Altersversorgung des Arbeitnehmers, der von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (dies gilt nicht für Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, BSG, Urteil v. 6.2.1991, 1/3 RK 3/89) sowie
- Abtretungen und Pfändungen.
Rz. 59
Liegt der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt im Jahr 2024 zwischen 538,01 und 2.000,00 EUR mtl., befindet sich das Arbeitsentgelt im sog. "Übergangsbereich" (früher "Gleitzone" genannt). § 20 Abs. 2 SGB IV regelt hier, dass das Arbeitsentgelt zwar dem Grunde nach steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, aber bezüglich der Berechnung des Versichertenanteils bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht voll. Dadurch wird letztendlich ein höheres Nettoarbeitsentgelt erzielt.
Für die Berechnung des Kinderkrankengeldes hat in Anlehnung an § 47 Abs. 1 Satz 8 SGB V eine fiktive Nettoarbeitsentgeltberechnung auf der Basis der "normalen" Beitragsberechnung zu erfolgen (Abschnitt 7.2.3.2 des GR zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V und zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Abs. 4 SGB VII v. 23.3.2023, Fundstelle: Rz. 94). Das bedeutet: Bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes ist das Soll- und das Ist-Nettoarbeitsentgelt fiktiv ohne Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB IV zu ermitteln. Grundlage für die Krankengeldberechnung ist dementsprechend nicht das "höhere" Soll- und Ist-Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung des Übergangsbereichs, sondern das "niedrigere" Soll- und Ist-Nettoarbeitsentgelt.
Ein Versicherter verdient je Kalendermonat 1.200,00 EUR brutto. Da sein Arbeitsentgelt im Übergangsbereich des § 20 Abs. 2 SGB IV liegt, wird sein Arbeitnehmeranteil bei den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nicht von 1.200,00 EUR, sondern von 1.107,15 EUR abgelesen. Sein Soll-Nettoarbeitsentgelt steigt deshalb von 812,00 EUR (= ohne Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB IV) auf 872,50 EUR.
Wegen Fehlzeiten aufgrund der Erkrankung seines Kindes verdiente er im Entgeltabrechnungszeitraum September tatsächlich nur 820,00 EUR brutto. Daraus errechnet sich ein Nettoarbeitsentgelt von 603,10 EUR ohne Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB IV bzw. von 651,41 EUR nach Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB IV.
Folge:
Maßgebend für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist ein Soll-Nettoarbeitsentgelt von 812,00 EUR und ein Ist-Nettoarbeitsentgelt von 603,10 EUR. Das Kinderkrankengeld beträgt dann 90 % oder 100 % des Differenzbetrages zwischen dem Soll- und dem Ist-Nettoarbeitsentgelt (Differenz: 812,00 EUR abzgl. 603,10 EUR = 208,90 EUR).
Rz. 60
Einem in Deutschland bes...