Zu § 15 Abs. 6a und 6b und zu § 17 - Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft - Überstunden
A. Überstunden
Für die Angestellten im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT fallen, die Angestellten im Wirtschaftsdienst (z. B. im Küchenwirtschaftsdienst, Wäschereidienst und in der Materialverwaltung der Hauswirtschaft), die Angestellten im Diätküchendienst (z. B. Diätassistentinnen) sowie die Angestellten im Erziehungsdienst gilt § 17 mit folgenden Maßgaben:
1. |
An Stelle des Absatzes 1 Unterabs. 2 gilt der folgende Satz: Überstunden dürfen nur in dringenden Fällen angeordnet werden. |
2. |
Absatz 4 ist nicht anzuwenden. |
3. |
Bei Notständen (z. B. Epidemien) kann der Ausgleichszeitraum des Absatzes 5 Satz 1 auf sechs Monate verlängert werden. |
B. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
I. Allgemeines
(1) Für Ärzte, Angestellte im Pflegedienst, die unter Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT fallen, Angestellte im medizinisch-technischen Dienst (z. B. medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten, medizinisch-technische Radiologieassistenten, Arzthelferinnen, medizinisch-technische Gehilfen) und Angestellte im pharmazeutisch-technischen Dienst (z. B. pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekenhelfer) gilt § 15 Abs. 6a und 6b mit den Maßgaben der Absätze 2 bis 8.
(2) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe |
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung als Arbeitszeit |
A |
0 bis 10 v.H. |
15 v.H. |
B |
mehr als 10 bis 25 v.H. |
25 v.H. |
C |
mehr als 25 bis 40 v.H. |
40 v.H. |
D |
mehr als 40 bis 49 v.H. |
55 v.H. |
Ein hiernach der Stufe A zugeordneter Bereitschaftsdienst wird der Stufe B zugeteilt, wenn der Angestellte während des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 22 bis 6 Uhr erfahrungsgemäß durchschnittlich mehr als drei Mal dienstlich in Anspruch genommen wird.
Entsprechend der Zahl der vom Angestellten je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat |
Bewertung als Arbeitszeit |
1. bis 8. Bereitschaftsdienst |
25 v.H. |
9. bis 12. Bereitschaftsdienst |
35 v.H. |
13. und folgende Bereitschaftsdienste |
45 v.H. |
(3) (gestrichen)
(4) (gestrichen)
(5) Die Bereitschaftsdienste werden den einzelnen Stufen auf Grund besonderer Vereinbarung zugewiesen. Die Zuweisung gilt für alle geleisteten Bereitschaftsdienste ohne Rücksicht auf die im Einzelfalle angefallene Arbeit.
Für Ärzte erfolgt die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes als Nebenabrede (§ 4 Abs. 2) zum Arbeitsvertrag.
Die besondere Vereinbarung über die Zuweisung der Bereitschaftsdienste bzw. die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag sind mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
Leistet der Angestellte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf Rufbereitschaften angeordnet werden. Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Angestellten gleichmäßig verteilt werden.
(6) Die Vergütung für Rufbereitschaft kann durch Nebenabrede vom Arbeitsvertrag pauschaliert werden. Die Nebenabrede ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende kündbar.
(7) Im Kalendermonat dürfen
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in den Stufen A und B nicht mehr als sieben, |
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in den Stufen C und D nicht mehr als sechs |
Bereitschaftsdienste angeordnet werden. Diese Zahlen dürfen vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. Leistet der Angestellte auch Rufbereitschaft, ist dies bei Anwendung des Satzes 1 in der Weise zu berücksichtigen, dass zwei Rufbereitschaften als ein Bereitschaftsdienst gelten.
Ein Wochenendbereitschaftsdienst darf in den Stufen C und D nicht zusammenhängend von demselben Angestellten abgeleistet werden. Nach einem zusammenhängenden Wochenendbereitschaftsdienst oder einem anderen entsprechend langen Bereitschaftsdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden dienstplanmäßig vorzusehen.
Wird der Angestellte an einem Kalendertag, an dem er eine Arbeitszeit - ausschließlich der Pausen - von mindestens siebeneinhalb Stunden abgeleistet hat, zu einem Bereitschaftsdienst der Stufe C oder D herangezogen, der mindestens zwölf Stunden dauert, soll ihm nach diesem Bereitschaftsdienst eine Ruhezeit von mindestens acht Stunden gewährt werden; dies gilt nicht, wenn bei Gewährung der Ruhezeit die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre.
Unterabsatz 3 gilt entsprechend nach einer mindestens 24-stündigen ununterbrochenen Inanspruchnahme durch Arbeit und B...