Ob im Einzelfall auch eine Zweckbefristung des Sonderurlaubs vereinbart werden kann, ist ebenfalls nicht ausdrücklich geregelt. Dies kann z. B. bei der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen eine Rolle spielen, wenn die betreffende Person plötzlich stirbt. Da § 28 TVöD aber zu der Frage einer möglichen Befristung überhaupt keine Aussage trifft und dies auch nicht in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Sonderurlaubsgewährung steht, erscheint eine solche Zweckbefristung nicht ausgeschlossen, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierauf einigen. Allerdings empfiehlt es sich, für den Fall des Zweck-Eintritts eine Auslauffrist von mindestens vier Wochen festzulegen.

Eine derartige Befristung könnte z. B. lauten:

 

"Der Sonderurlaub wird für die Dauer der tatsächlichen Betreuung des Vaters, längstens bis zum 31.12.2024, gewährt. Für den Fall der Beendigung der tatsächlichen Betreuung vor dem 31.12.2024 endet der Sonderurlaub mit einer Auslauffrist von vier Wochen nach Beendigung der Betreuung. Der Beschäftigte ist verpflichtet, der Dienststelle unverzüglich das Ende der Betreuung anzuzeigen."

Entsprechend dieser Regelung ist auch im Vertrag mit der Ersatzkraft eine Zweckbefristung – allerdings ohne Auslauffrist – vorzunehmen. Bei Eintreten des Zwecks ist die Ersatzkraft unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Das Arbeitsverhältnis mit ihr endet mit Wegfall des Sonderurlaubs, frühestens jedoch 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers.

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