Nach § 50 Abs. 1 BAT ist hinsichtlich der Dauer des Urlaubs eine zeitliche Höchstbegrenzung von "bis zu fünf Jahren" vorgesehen. Nicht ausdrücklich geregelt ist, ob innerhalb dieser Höchstfrist für den Fall des Wegfalls des Grunds für den Sonderurlaub (z.B. Tod der Pflegeperson, Tod des Kindes, Auszug des Kindes zum anderen Elternteil) auch eine Zweckbefristung vorgesehen werden kann. Weder der Wortlaut der Bestimmung noch ihr Sinn und Zweck stehen einer derart kombinierten Befristung entgegen. Es empfiehlt sich jedoch, für den Fall des Eintritts der Zweckbefristung eine Auslauffrist von vier Wochen festzulegen. Eine derartige Befristung könnte z.B. lauten:

"Der Sonderurlaub wird für die Dauer der tatsächlichen Betreuung des Vaters, längstens bis zum 31.12.2000, gewährt. Für den Fall der Beendigung der tatsächlichen Betreuung vor dem 31.12.2000 endet der Sonderurlaub mit einer Auslauffrist von vier Wochen nach Wegfall der Betreuung. Der Angestellte ist verpflichtet, der Dienststelle unverzüglich die Beendigung der Betreuung anzuzeigen."

Entsprechend dieser Regelung ist auch im Vertrag mit der Vertretung eine Zweckbefristung – allerdings ohne Auslauffrist – vorzunehmen. Bei Eintreten der Zweckbefristung ist die Vetretung unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Das Arbeitsverhältnis mit der Vertretung endet mit Wegfall des Sonderurlaubs, frühestens jedoch vier Wochen nach Zugang der Mitteilung des Arbeitgebers.

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