Die Tarifeinigung erfolgte durch 3 Änderungstarifverträge:
- Änderungstarifvertrag Nr. 20 zum TVöD-BT-V,
- Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVöD-BT-B,
- Änderungstarifvertrag Nr. 9 zum TVÜ-VKA.
Die Tarifeinigung unterscheidet zwischen
- der von Amts wegen erfolgenden Zuordnung bestimmter Eingruppierungsmerkmale zu einer höheren Entgeltgruppe mit Wirkung zum 1.7.2015 (siehe nachfolgend Punkt 10.3),
- der auf Antrag erfolgenden Höhergruppierung bestimmter Beschäftigter bei Antragstellung in eine höhere Entgeltgruppe mit Wirkung zum 1.7.2015 (siehe nachfolgend Punkt 10.4) und
- der Vereinbarung höherer Tabellenwerte oder Zulagen mit Wirkung zum 1.7.2015 (siehe nachfolgend Punkt 19).
Die wichtigsten Berufsgruppen im Einzelnen:
Erzieherinnen der Entgeltgruppe S 6 werden von Amts wegen einer neuen Entgeltgruppe S 8a zugeordnet. Dies bringt ein monatliches Plus zwischen 93 (Stufe 1) und 138 EUR (Stufe 6). Erzieherinnen der Entgeltgruppe S 8 werden einer neuen Entgeltgruppe S 8b zugeordnet. Dies führt zu einem monatlichen Zuwachs von rund 100 EUR in allen Stufen mit Ausnahme der Stufe 1.
Die Eingruppierung von Kinderpflegerinnen (Entgeltgruppen S 3 und S 4) wird durch die Vereinbarung neuer Tabellenwerte nicht unerheblich verbessert. Die Zuwächse liegen in der Entgeltgruppe S 3 zwischen 61 und 111 EUR monatlich und in der Entgeltgruppe S 4 zwischen 72 und 151 EUR monatlich. Die Entgelte der Beschäftigten in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen (Entgeltgruppe S 2) werden in allen 6 Stufen einheitlich um 50 EUR monatlich erhöht.
Die Leiterinnen von Kindertagesstätten erfahren bei einer auf Antrag erfolgenden Höhergruppierung deutliche Zuwächse von im Einzelfall bis zu 13 %, wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich:
Durchschnittsbelegung Anzahl der Plätze |
Anzahl der Plätze (derzeit) |
Eingruppierung (neu) |
unter 40 |
S 7 |
S 9 |
ab 40 |
S 10 |
S 13 |
ab 70 |
S 13 |
S 15 |
ab 100 |
S 15 |
S 16 |
ab 130 |
S 16 |
S 17 |
ab 180 |
S 17 |
S 18 |
Dasselbe gilt für die ständigen Vertreterinnen von Kitaleitungen:
Durchschnittsbelegung Anzahl der Plätze |
Eingruppierung (derzeit) |
Eingruppierung (neu) |
ab 40 |
S 7 |
S 9 |
ab 70 |
S 10 |
S 13 |
ab 100 |
S 13 |
S 15 |
ab 130 |
S 15 |
S 16 |
ab 180 |
S 16 |
S 17 |
Die Entgelte der Sozialarbeiter in den Entgeltgruppen S 11 und S 12 erhöhen sich im Durchschnitt um ca. 60 EUR (S 11) bzw. knapp 50 EUR (S 12). Für die Sozialarbeiter mit sog. Garantenstellung (Entgeltgruppe S 14) wird das Entgelt in den Stufen angehoben, und zwar um 30 EUR (Stufe 1), 50 EUR (Stufe 3) bzw. 80 EUR (Stufen 2, 4, 5 und 6).
Zusätzlich zu den bisherigen Eingruppierungsmerkmalen sind die Eingruppierungsmerkmale von Gruppenleitern in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen neu gefasst sowie weitere Berufe bzw. Tätigkeiten neu in den Anhang zur Anlage C zum TVöD aufgenommen worden (siehe nachfolgend Punkt 19).
Des Weiteren erhalten Beschäftigte, denen bei Einführung der S-Tabelle 2009 ein Wahlrecht zum Wechsel eingeräumt wurde und die von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht haben, ein erneutes Wahlrecht zum Wechsel in die S-Tabelle (siehe unten Punkt 22.7).
Die Tarifeinigung hat außerdem zur Folge, dass die Entgeltgruppen S 5, S 6, S 8 und S 10 nicht mehr mit Tätigkeiten hinterlegt sind.
Der Tarifabschluss hat eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren (1.7.2015 bis 30.6.2020).