Haben Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gleichzeitig Arbeitsverhältnisse zu verschiedenen Arbeitgebern, für die jeweils der TVöD-V oder der TVöD-B gilt, besteht der Anspruch aus jedem Arbeitsverhältnis zeitratierlich entsprechend (§ 24 Abs. 2 TVöD).

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