Beschäftigte, die Anspruch auf die SuE-Zulagen haben, können die SuE-Zulage in maximal zwei zusätzliche freie Arbeitstage umwandeln.

 
Wichtig

Die Möglichkeit die Umwandlungstage in Anspruch zu nehmen haben nur die Beschäftigte, denen auch die SuE-Zulage zusteht. Dies sind, wie oben unter Gliederungsziffer 12.2.1 beschrieben nicht alle unter den Abschnitt XXIV fallenden Beschäftigten. Es ist nach der Eingruppierung zu differenzieren.

Zeitlich nach der erfolgten Arbeitsbefreiung wird die SuE-Zulage gekürzt, indem der Wert der/des Umwandlungstage/s als Entgeltbetrag ermittelt wird; maßgeblich sind dabei die Verhältnisse am Tag der Arbeitsbefreiung (Entgeltgruppe, -stufe und Arbeitszeitmodell). Die SuE-Zulage wird um diesen Betrag gekürzt, sodass bei entsprechend hohem Entgeltbetrag ggf. über mehrere Monate eine Kürzung der SuE-Zulage vorzunehmen ist. Einzelheiten zur Kürzung der Zulage sind in Gliederungsziffer 12.3.3 beschrieben.

Geltendmachung und Antrag auf Umwandlungstage

Die Umwandlung der SuE-Zulage in einen oder zwei freie Tage erfolgt über ein gestuftes Verfahren bestehend aus Geltendmachung und Beantragung wie folgt:

Geltendmachung im laufenden Kalenderjahr für das Folgejahr in Textform bis zum 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres (für das Kalenderjahr 2023 galt abweichend hiervon die Frist bis zum 30. November 2022). Ausnahme: erstmaliger Anspruch auf eine SuE-Zulage (Näher hierzu nachfolgend).

Beantragung der konkreten Freistellungstage mit einer Frist von 4 Wochen in Textform; der Arbeitgeber entscheidet spätestens 2 Wochen vor dem beantragten Zeitpunkt des jeweiligen Umwandlungstages. Bei der Festlegung der Lage der Umwandlungstage durch den Arbeitgeber sind die Wünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber kann den Wunsch, Umwandlungstage auf ein bestimmtes Datum zu legen, nur zurückweisen, wenn dringende betriebliche/dienstliche Gründe der Freistellung entgegenstehen.

 
Hinweis

Da hinsichtlich der Lage der Umwandlungstage die Wünsche des Beschäftigten zu berücksichtigen sind, kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass die Umwandlungstage in einem festgelegten Zeitraum (beispielsweise Schließtage) genommen werden. Der Arbeitgeber kann den Wunsch lediglich aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, nicht jedoch mit diesem Argument, den Zeitpunkt selbst festlegen zu wollen.

Die Festlegung auf einen bestimmten Zeitraum (wie oben beschrieben bspw. allgemeine Schließtage) kann auch nicht durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung erfolgen. Auch wenn sich die Mehrheit der Beschäftigten auf einen bestimmten Zeitraum verständigt, hat das für Beschäftigte, die andere Wünsche äußern, keine Bindungswirkung.

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